Was ist das Solarspitzengesetz?#
Das Solarspitzengesetz ist eine Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG), die der Bundestag Anfang 2025 beschlossen und am 25. Februar 2025 in Kraft gesetzt hat. Anlass war die steigende Zahl negativer Börsenpreise, die in den Jahren 2023 und 2024 besonders an sonnigen Wochenenden häufig in den Mittagsstunden auftraten. Die Regelung: Wenn der Day-Ahead-Preis an der Strombörse EPEX Spot unter null fällt, entfällt die garantierte EEG-Vergütung für Neuanlagen in diesen Stunden.
Die Logik dahinter: Bei negativen Preisen zahlt der Netzbetreiber Abnehmer dafür, dass sie Strom abnehmen. Würde die EEG-Vergütung trotzdem gezahlt, entstünde ein doppelter staatlicher Anreiz zur Einspeisung in Überschusszeiten, was die Stabilität des Stromnetzes zusätzlich belastet. Das Solarspitzengesetz soll diese Fehlanreize reduzieren und Speicher-Investitionen fördern. Hintergründe zur Strombörse und Day-Ahead-Preisbildung erklärt der Artikel Strombörse EPEX und Börsenstrompreis.
Wann entfällt die Einspeisevergütung konkret?#
Auslöser ist ausschließlich der Day-Ahead-Preis an der EPEX Spot. Sobald dieser Preis in einer Stunde unter 0,00 Cent pro Kilowattstunde fällt, entfällt die Einspeisevergütung für diese Stunde. Den aktuellen Day-Ahead-Verlauf zeigt unsere Live-Übersicht der EPEX-Preise. Das Verfahren läuft automatisch über den Netzbetreiber: Anlagenbetreiber bemerken die Regelung nur an der monatlichen Abrechnung, wenn in sonnigen Monaten weniger Vergütung eingegangen ist als technisch eingespeist wurde.
Wichtige Feinheiten:
- Stundenweise Auslösung: Die Regelung greift stundengenau. Wenn der Preis von 12 bis 14 Uhr negativ ist, entfällt die Vergütung nur für diese zwei Stunden. Die Stunden davor und danach werden normal vergütet.
- Day-Ahead, nicht Intraday: Maßgeblich ist der Preis aus der Day-Ahead-Auktion (Vortag für jeweils den folgenden Tag), nicht der kurzfristige Intraday-Markt.
- Neuanlagen ab 25.02.2025: Anlagen, die vor diesem Datum in Betrieb gegangen sind, bleiben durch Bestandsschutz verschont. Nur Neuanlagen mit Inbetriebnahme ab dem Stichtag fallen unter die Regelung.
- Alle Anlagengrößen: Vom 1-kWp-Balkonkraftwerk bis zur 100-kWp-Gewerbeanlage gilt die Regel einheitlich. Größere Freiflächenanlagen sind ohnehin in der Direktvermarktung und haben ein anderes Marktmodell.
Wie viele Stunden pro Jahr sind betroffen?#
Die Zahl negativer Preisstunden steigt seit 2020 kontinuierlich. Übersicht der EPEX-Spot-Daten:
| Jahr | Stunden mit negativem Preis | Anteil am Jahr |
|---|---|---|
| 2020 | ca. 300 Stunden | 3,4 % |
| 2022 | ca. 70 Stunden | 0,8 % (Gaspreiskrise) |
| 2023 | ca. 300 Stunden | 3,4 % |
| 2024 | ca. 460 Stunden | 5,3 % |
| 2026 (Prognose) | 500 bis 800 Stunden | 5,7 bis 9,1 % |
Die Prognose für 2026 bis 2030 liegt bei 500 bis 800 Stunden pro Jahr. Etwa 80 Prozent dieser Stunden konzentrieren sich auf die Monate Mai bis August, mit Fokus auf Wochenenden und Feiertagen zwischen 11 und 15 Uhr. Wer seine PV-Anlage vor allem an sonnigen Werktagen betreibt, ist weniger betroffen als Wochenend-Einspeiser. Für eine typische 10-kWp-Anlage bedeutet das einen Erlösverlust von 5 bis 10 Prozent pro Jahr, in Euro zwischen 25 und 60 Euro bei aktueller Vergütung. Die Wirkung des Eigenverbrauchs macht den Unterschied, wie der Ratgeber zu Eigenverbrauchsoptimierung zeigt.
Ausgleichsregel: Verlängerung der Förderperiode#
Das Solarspitzengesetz sieht einen Teil-Ausgleich vor: Die Stunden, in denen keine Vergütung gezahlt wurde, werden ans Ende der 20-jährigen Förderperiode angehängt. Ein Beispiel: Eine Anlage geht im Januar 2026 in Betrieb. Die Förderperiode endet regulär im Dezember 2046. Wenn in diesen 20 Jahren insgesamt 10.000 Stunden ohne Vergütung anfallen (500 Stunden pro Jahr mal 20 Jahre), verlängert sich die Förderperiode um genau diese 10.000 Stunden. Rechnerisch etwa 14 Monate Zusatzförderung am Ende.
Die Regelung hat zwei Einschränkungen:
- Zeitwert sinkt: Eine Vergütung in 21 Jahren ist wegen Inflation und Diskontierung weniger wert als heute. Der nominelle Ausgleich kompensiert das Problem nicht vollständig.
- Unsicherheit über die Zukunft: Das EEG in 21 Jahren kann völlig anders aussehen als heute. Ob die Verlängerung dann wirtschaftlich genauso wirkt, bleibt offen. Auch die EEG-Reform 2027 zeigt, wie schnell sich die Rahmenbedingungen ändern.
Was können PV-Besitzer dagegen tun?#
Drei Strategien reduzieren die Wirkung des Solarspitzengesetzes für Hausbesitzer:
- Batteriespeicher: Der effektivste Weg. Überschussstrom wird in der Batterie zwischengelagert und abends oder nachts selbst verbraucht oder zu positiven Preiszeiten eingespeist. Die Regelung greift dann praktisch nicht mehr. Details im Artikel Batteriespeicher 2025 Wirtschaftlichkeit.
- Eigenverbrauchsoptimierung: Wer Waschmaschine, Spülmaschine, Warmwasser (über Warmwasser-Wärmepumpe) und E-Auto-Ladung auf die Mittagsstunden verlegt, nutzt den Überschuss direkt und muss weniger einspeisen. Die Zeiten, in denen Vergütung entfällt, fallen dann ins eigene Nutzungsfenster.
- Dynamische Stromtarife mit Rückvermarktung: Einige Direktvermarkter bieten dynamische Modelle, die bei hohen Spot-Preisen mehr auszahlen als der feste EEG-Satz. Der Lastausgleich funktioniert dann in umgekehrter Richtung. Aktuell nur für Anlagen ab 7 bis 10 kWp wirtschaftlich interessant.
Solarspitzengesetz und die EEG-Reform 2027#
Das Solarspitzengesetz ist eine Zwischen-Lösung. Mit der geplanten EEG-Reform 2027 könnten die Regeln noch einmal grundlegend geändert werden. Der Referentenentwurf sieht für alle neuen Anlagen unter 25 kWp die Pflicht zur Direktvermarktung vor, womit die EEG-Einspeisevergütung komplett entfällt. In diesem Fall wäre auch das Solarspitzengesetz obsolet, weil es keine feste EEG-Vergütung mehr gibt, die entfallen könnte.
Für Hausbesitzer, die 2026 in Betrieb nehmen, bleibt die aktuelle Rechtslage relevant: Solarspitzengesetz plus EEG-Vergütung nach den aktuellen Sätzen (7,70 Cent pro Kilowattstunde Teileinspeisung bis 10 kWp) plus Bestandsschutz 20 Jahre. Die 2027er-Reform greift nur für Neuanlagen ab dem Inkrafttreten, was Stand April 2026 noch nicht beschlossen ist.
Quellen und Nachweise
- § 51a EEG: Regelung zum Entfall der finanziellen Förderung bei negativen Preisen (Primärquelle Gesetzestext)
- Bundesnetzagentur: EEG-Vergütungssätze und Förderregelungen
- EPEX Spot: Historische Day-Ahead-Preise (Primärquelle Strombörse)
- SMARD: Strommarktdaten-Plattform der Bundesnetzagentur
- Fraunhofer ISE: Analyse der Solarspitzen-Regelung 2025