Umsatzsteuer: Nullsteuersatz seit Januar 2023#

Bis Ende 2022 war der Kauf einer PV-Anlage mit 19 % Umsatzsteuer belegt. Wer die Vorsteuer zurückholen wollte, musste sich als Unternehmer beim Finanzamt registrieren, und danach fünf Jahre lang Umsatzsteuervoranmeldungen einreichen. Für Privatpersonen ein erheblicher bürokratischer Aufwand.

Das ist Geschichte. Seit dem 1. Januar 2023 gilt für Lieferung und Installation von PV-Anlagen ein Umsatzsteuersatz von 0 %, der sogenannte Nullsteuersatz. Ihr Installateur stellt Ihnen keine Mehrwertsteuer mehr in Rechnung. Das gilt für die PV-Module selbst, den Wechselrichter, die Montage und auch für einen Batteriespeicher, vorausgesetzt, die Anlage wird auf oder in der Nähe eines Wohngebäudes oder eines öffentlichen und karitativen Gebäudes installiert, und die Nennleistung liegt bei maximal 30 kWp.

Praktische Konsequenz: Eine Registrierung als Kleinunternehmer oder der frühere Wechsel zur Regelbesteuerung ist für Neuanlagen dieser Größenklasse schlicht überflüssig. Es fällt keine Vorsteuer mehr an, die zurückgeholt werden müsste. Wer trotzdem aus anderen Gründen umsatzsteuerlicher Unternehmer ist, etwa wegen einer gewerblichen Tätigkeit, sollte das mit einem Steuerberater klären. Ob Ihr Dach überhaupt in dieser Größenklasse bis 30 kWp liegt, verrät der kostenlose Solar-Check per Satellitenbild in unter einer Minute.

„Die 0-%-Regel ist keine Ausnahme, die man beantragen muss. Sie gilt automatisch, und macht den Kauf einer PV-Anlage von bürokratischen Altlasten frei."

Einkommensteuer

Einkommensteuerbefreiung: Was gilt für wen?#

Rückwirkend ab dem 1. Januar 2022 hat der Gesetzgeber mit dem Jahressteuergesetz 2022 eine weitreichende Vereinfachung eingeführt: Einnahmen aus dem Betrieb von PV-Anlagen sind unter bestimmten Voraussetzungen vollständig von der Einkommensteuer befreit. Keine Gewinnermittlung, keine Anlage G in der Steuererklärung, keine Abschreibungsberechnung.

Die Grenzwerte im Detail:

  • Einfamilienhäuser und Gewerbegebäude: bis 30 kWp installierter Leistung, vollständig steuerfrei
  • Mehrfamilienhäuser: bis 15 kWp je Wohn- und Gewerbeeinheit
  • Gesamtgrenze pro Steuerpflichtigem: maximal 100 kWp, unabhängig davon, auf wie vielen Gebäuden die Anlagen verteilt sind

Wichtig: Die Befreiung gilt nicht nur für die Einspeisevergütung, sondern auch für den Eigenverbrauch. Wer also 10 kWp auf seinem Einfamilienhaus betreibt, muss weder den ins Netz eingespeisten Strom noch den selbst genutzten Strom in der Einkommensteuererklärung angeben.

Gilt auch für Altanlagen: Die Einkommensteuerbefreiung greift rückwirkend ab 2022, also auch für Anlagen, die schon vorher in Betrieb gegangen sind. Wer bis dato Gewinne aus seiner PV-Anlage versteuert hat, kann für 2022 und folgende Jahre die Befreiung in Anspruch nehmen.

Abschreibung & Größere Anlagen

Abschreibung (AfA): Das gilt für steuerpflichtige Anlagen#

Wer eine Anlage über den genannten Grenzen betreibt, etwa eine 50-kWp-Anlage auf einem Mehrfamilienhaus mit sechs Einheiten, unterliegt nach wie vor der Einkommensteuer. Das klingt nach Aufwand. Aber es eröffnet zugleich steuerliche Gestaltungsspielräume.

Lineare Abschreibung: PV-Anlagen werden in der Regel über eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von 20 Jahren linear abgeschrieben, also 5 % der Anschaffungskosten pro Jahr. Bei einer Anlage für 40.000 Euro macht das 2.000 Euro jährliche Abschreibung, die den steuerpflichtigen Gewinn mindert.

Degressive AfA und Sonderabschreibungen

Seit 2023 ist für bewegliche Wirtschaftsgüter auch die degressive Abschreibung wieder möglich, PV-Anlagen fallen grundsätzlich darunter. Die degressive AfA erlaubt im ersten Jahr einen höheren Abschreibungsbetrag, was die Steuerlast schneller senkt. Darüber hinaus können kleine und mittlere Unternehmen nach § 7g EStG eine Sonderabschreibung von bis zu 20 % im Jahr der Anschaffung geltend machen, kombinierbar mit der regulären AfA. Zusätzlich kann bereits vor dem Kauf ein Investitionsabzugsbetrag (IAB) gebildet werden, der bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten vorab steuermindernd ansetzt.

Betriebsausgaben wie Wartungsverträge, Versicherungsprämien, Monitoring-Software und Finanzierungszinsen sind ebenfalls absetzbar. Bei einer größeren Anlage summiert sich das schnell auf mehrere Tausend Euro jährliche Steuerersparnis.

Eigenverbrauch: Steuerfrei oder zu bewerten?#

Bei steuerbefreiten Kleinanlagen unter den Grenzwerten ist der Eigenverbrauch selbst erzeugten Solarstroms komplett steuerfrei. Kein Cent muss als geldwerter Vorteil versteuert werden.

Bei steuerpflichtigen Anlagen, also solchen über den Freigrenzen, sieht das anders aus. Hier muss der Eigenverbrauch in der Regel mit dem aktuellen Börsenstrompreis bewertet und als Betriebseinnahme angesetzt werden. Der Bundesfinanzhof hat dazu mehrfach geurteilt; die genaue Bewertungsmethode hängt vom Einzelfall ab.

Ein hoher Eigenverbrauch lohnt sich trotzdem, und zwar unabhängig von der Steuerpflicht. Wer mit einer Wärmepumpe oder einer Wallbox für das E-Auto den selbst erzeugten Strom nutzt, statt ihn ins Netz einzuspeisen, erzielt eine weitaus bessere Rendite als durch die Einspeisevergütung allein. Die Steuer auf den bewerteten Eigenverbrauch fällt dabei kaum ins Gewicht.

Einspeisung & EEG

Einspeisevergütung: Was ist steuerpflichtig, was nicht?#

Wer Strom ins öffentliche Netz einspeist, erhält eine gesetzlich festgelegte Vergütung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG). Bei Anlagen unter den Freigrenzen, also bis 30 kWp auf dem Eigenheim, sind diese Einnahmen einkommensteuerfrei. Punkt. Die Einspeisevergütung muss nicht in der Steuererklärung angegeben werden.

Bei steuerpflichtigen Anlagen zählt die Einspeisevergütung zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb. Sie wird in der Anlage G der Steuererklärung erfasst. Dagegen stehen die oben genannten Betriebsausgaben und Abschreibungen.

Hinweis zur Smart-Meter-Pflicht: Ab einer Anlagenleistung von 6 kW schreibt das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) einen intelligenten Stromzähler vor. Die Kosten für den Smart Meter trägt der Netzbetreiber. Bei größeren Anlagen ab 25 kWp wird ein Smart Meter Gateway mit Kommunikationsmodul fällig, die Anlage muss dann steuerbar sein.

Vergleich & Überblick

Steuerregeln im Überblick: Anlagentypen auf einen Blick#

Die folgende Tabelle fasst zusammen, welche Regeln je nach Gebäudetyp und Anlagengröße gelten:

Anlagentyp Umsatzsteuer (Kauf) Einkommensteuer AfA / Abschreibung
EFH bis 30 kWpEinfamilienhaus, Wohngebäude 0 %Nullsteuersatz seit 2023 Steuerfrei§ 3 Nr. 72 EStG, ab 2022 Nicht relevantkein steuerpflichtiger Gewinn
MFH bis 15 kWp/Einheitmax. 100 kWp gesamt 0 %Nullsteuersatz seit 2023 Steuerfrei§ 3 Nr. 72 EStG, ab 2022 Nicht relevantkein steuerpflichtiger Gewinn
Großanlage > 30 kWp EFHoder > 100 kWp gesamt 19 % oder 0 %je nach Gebäudekategorie SteuerpflichtigEinkünfte aus Gewerbebetrieb 5 % linear / Jahroder degressiv + § 7g EStG
Gewerbegebäude jeder Größeohne Wohnnutzung 19 % (Vorsteuerabzug möglich) SteuerpflichtigBetriebsausgaben abzugsfähig 5 % linear / JahrIAB + Sonder-AfA § 7g nutzbar

Praxis: Was Sie jetzt konkret tun sollten#

Für die meisten Hausbesitzer mit einer Dachanlage bis 30 kWp ist die Lage komfortabel: kaufen, installieren lassen, betreiben, und steuerlich nichts weiter tun. Kein Finanzamt, keine Erklärung, keine Abgrenzung.

Wer eine größere Anlage plant oder bereits betreibt, sollte drei Dinge prüfen:

  • Anlage unter oder über der Freigrenze? Zählen Sie alle Anlagen zusammen, die Ihnen gehören oder anteilig gehören, auch Balkonkraftwerke addieren sich zur Gesamtleistung.
  • AfA-Optimierung: Bei steuerpflichtigen Anlagen lohnt sich ein Gespräch mit dem Steuerberater über IAB, § 7g und degressive Abschreibung. Richtig eingesetzt, kann das die Steuerlast im Anschaffungsjahr erheblich senken.
  • Eigenverbrauch maximieren: Ob steuerpflichtig oder nicht, eine Wärmepumpe, Wallbox oder ein Heimspeicher erhöhen den Eigenverbrauchsanteil deutlich. Das verbessert die Gesamtrendite stärker als jede Optimierung der Einspeisevergütung.

Der Hinweis zum Schluss: Die hier dargestellten Regeln gelten für 2025. Steuergesetze ändern sich, und die genaue Anwendung auf Ihren Fall hängt von Ihrer persönlichen steuerlichen Situation ab. Bei Unsicherheiten ist ein Steuerberater keine Luxus, sondern eine lohnende Investition.