Was mit „VDE-Abnahme“ gemeint ist#

Eine Abnahme durch den VDE gibt es nicht. Der Begriff „VDE-Abnahme“ hat sich eingebürgert für mehrere Schritte, die nach der Montage der Module anstehen und sich auf Regeln des VDE stützen. Die VDE-Anwendungsregel VDE-AR-N 4105 legt die technischen Mindestanforderungen für Anschluss und Parallelbetrieb von Erzeugungsanlagen am Niederspannungsnetz fest. Die Norm DIN VDE 0100-600 regelt die Erstprüfung elektrischer Anlagen. Die Abnahme selbst übernimmt der Netzbetreiber.

Im Alltag sind damit vier Dinge gemeint, die nacheinander passieren:

  • Erstprüfung: Der Elektrofachbetrieb prüft die neue Anlage nach DIN VDE 0100-600 und dokumentiert das Ergebnis in einem Prüfbericht.
  • Inbetriebsetzungsprotokoll: Er bestätigt auf dem Formular nach VDE-AR-N 4105, früher E.8, heute F.9, dass die Anlage nach VDE-AR-N 4105, VDE-AR-N 4100 und den technischen Anschlussbedingungen des Netzbetreibers errichtet ist.
  • Inbetriebnahme durch den Netzbetreiber: Der Netzbetreiber nimmt die Anlage ab. Bei SWM Infrastruktur heißt es dazu: „Erst nach der Abnahme durch die SWM Infrastruktur darf Ihre Anlage Strom ins Netz einspeisen.“
  • Zählerwechsel: Der Messstellenbetreiber setzt einen Zähler, der Bezug und Einspeisung getrennt erfasst.

Davon zu trennen sind die Netzanmeldung vor dem Bau und die Registrierung im Marktstammdatenregister nach der Inbetriebnahme. Beide erklärt der Ratgeber PV-Anlage anmelden: Marktstammdatenregister und Netzbetreiber. Die Abgrenzung aller Schritte steht weiter unten in einer Tabelle.

Ablauf: vom AC-Anschluss bis zur Einspeisung#

Der Weg zur einspeisenden Anlage folgt bei den meisten Netzbetreibern demselben Muster. Die Beschreibung von SWM Infrastruktur ist öffentlich und gut nachvollziehbar, deshalb dient sie hier als Beispiel. Andere Netzbetreiber nutzen eigene Portale und Vordrucke, die Reihenfolge ist ähnlich.

  1. Netzbetreiber ermitteln: Den zuständigen Netzbetreiber für die Adresse ermitteln, im Stadtgebiet München SWM Infrastruktur, im Umland häufig Bayernwerk Netz.
  2. Anlage anmelden: Die geplante Anlage mit Datenblättern im Portal des Netzbetreibers anmelden. SWM Infrastruktur erteilt bis 30 kW eine Einspeisezusage.
  3. Zählerplatz prüfen: Der Elektrofachbetrieb prüft, ob der vorhandene Zählerplatz für eine Anlage mit Einspeisung weiter genutzt werden kann oder ertüchtigt werden muss.
  4. AC-Anschluss herstellen: Wechselrichter und gegebenenfalls Speicher über eigene Leitungen mit Leitungsschutz an den Zählerschrank anschließen, NA-Schutz, Blindleistung und Wirkleistungsbegrenzung einstellen.
  5. Erstprüfung durchführen: Die geänderte Anlage nach DIN VDE 0100-600 besichtigen, erproben und messen und den Prüfbericht erstellen.
  6. Inbetriebsetzungsprotokoll ausfüllen: Das Protokoll nach VDE-AR-N 4105 ausfüllen, früher Formular E.8, heute F.9, und von Betreiber und Elektrofachbetrieb unterschreiben lassen.
  7. Inbetriebnahme beantragen: Der eingetragene Betrieb beantragt die Inbetriebnahme beim Netzbetreiber, bei SWM Infrastruktur im Inbetriebnahmeportal mit Angebotsnummer und Protokoll.
  8. Zählerwechsel und Registrierung: Der Messstellenbetreiber setzt den Zähler, der Netzbetreiber gibt die Einspeisung frei. Innerhalb eines Monats registriert der Betreiber die Anlage im Marktstammdatenregister.

SWM Infrastruktur empfiehlt, die Anlage schon während der Planung mit allen Unterlagen anzumelden. So lässt sich die Anlage ohne Verzögerung in Betrieb nehmen, und es geht keine Einspeisevergütung verloren.

AC-Anschluss: was zwischen Wechselrichter und Zählerschrank passiert#

Die Module liefern Gleichstrom, der Wechselrichter wandelt ihn in netzkonformen Wechselstrom. Der AC-Anschluss ist die Verbindung vom Wechselrichter über eine eigene Leitung mit Leitungsschutz bis in den Zählerschrank. Hat die Anlage einen Batteriespeicher, gehört auch dessen Anbindung dazu. Welche Wechselrichterbauart sich eignet, erklärt der Ratgeber Wechselrichter-Typen im Vergleich.

Mit der PV-Anlage wird aus einer reinen Bezugsanlage eine Anlage mit Netzeinspeisung. Genau diesen Fall nennt der VDE FNN Hinweis „Zählerplätze in Bestandsanlagen“ als Anlass, bei dem der Errichter prüft, ob betroffene Anlagenteile an die aktuellen Anforderungen anzupassen sind. Die Auflistung stammt aus Abschnitt 4.4 der VDE-AR-N 4100 in der Fassung 2019-04. Weitere Anlässe dort sind eine höhere eingespeiste Leistung, die Umstellung von einphasigem auf dreiphasigen Anschluss und die Nachrüstung steuerbarer Verbrauchseinrichtungen nach § 14a EnWG. Ob der vorhandene Zählerschrank reicht oder erneuert werden muss, klärt also die Prüfung vor Ort. Die Kriterien dafür erklärt der Ratgeber Zählerschrank erneuern in München.

Für die Verteilung der Leistung auf die drei Außenleiter gilt eine Symmetriebedingung. Das Inbetriebsetzungsprotokoll fragt ab, ob sie durch einen dreiphasigen Umrichter eingehalten wird oder durch eine bestimmte Aufteilung einphasig angeschlossener Geräte auf L1, L2 und L3. Auch das Verfahren zur Blindleistungsbereitstellung wird nach Vorgabe des Netzbetreibers eingestellt, etwa über die Standard-Kennlinie Q(U) oder eine cos φ(P)-Kennlinie.

Bei einem Speicher kann aus bilanziellen Gründen eine Energieflussrichtungssensorik nötig sein. Sie misst am Netzanschlusspunkt und sperrt die unzulässige Energieflussrichtung, damit Netzstrom und Solarstrom bilanziell getrennt bleiben. Laut Formular F.9 prüft der Errichter die Funktion und bestätigt sie im Protokoll.

Wer anschließen darf: der eingetragene Elektrofachbetrieb#

Die Niederspannungsanschlussverordnung ist bei dieser Frage eindeutig. Arbeiten an der elektrischen Anlage hinter der Hausanschlusssicherung dürfen außer dem Netzbetreiber nur Installationsunternehmen ausführen, die in das Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers eingetragen sind. Für die Inbetriebsetzung legt § 14 NAV nach:

„Die Anlage hinter dieser Trennvorrichtung darf nur durch das Installationsunternehmen in Betrieb gesetzt werden.“

§ 14 Abs. 1 Satz 3 Niederspannungsanschlussverordnung (NAV)

Soll der Netzbetreiber einen Teil der Anlage in Betrieb nehmen, gibt nach § 14 Abs. 2 NAV das Unternehmen, das die Arbeiten ausgeführt hat, die Inbetriebsetzung bei ihm in Auftrag, auf Verlangen auf dem Vordruck des Netzbetreibers. SWM Infrastruktur setzt das so um: Den Antrag auf Inbetriebnahme stellt ausschließlich ein Installationsunternehmen, das bei SWM Infrastruktur oder einem anderen Netzbetreiber registriert ist.

Elektrotechniker ist ein zulassungspflichtiges Handwerk nach Anlage A der Handwerksordnung. Ins Installateurverzeichnis von SWM Infrastruktur kommt ein Betrieb laut SWM mit Gewerbeanmeldung und Eintragung in die Handwerksrolle, die Eintragung ist kostenlos. Für Sie als Betreiber heißt das: Montiert ein anderer Betrieb die Module, klären Sie vor Auftragsvergabe, welcher eingetragene Elektrofachbetrieb den Anschluss und den Antrag beim Netzbetreiber übernimmt.

Anders läuft es bei Steckersolargeräten mit bis zu 800 VA Wechselrichterleistung und bis zu 2 kW Modulleistung. Für Kleinsterzeugungsanlagen bis 800 VA ist das Formular F.9 laut Vordruck nicht vorgesehen, § 9 EEG nimmt Steckersolargeräte von den technischen Vorgaben aus, und SWM Infrastruktur bietet für sie eine Schnellanmeldung im Marktstammdatenregister an. Registrieren müssen Betreiber sie trotzdem.

Formular E.8: das Inbetriebsetzungsprotokoll und seine neue Nummer F.9#

Das Inbetriebsetzungsprotokoll ist das zentrale Dokument dieses Schritts. In VDE-AR-N 4105:2018-11 trug es die Nummer E.8, deshalb ist „Formular E.8“ bis heute der gängige Begriff. VDE FNN hat die Anwendungsregel überarbeitet. Laut VDE FNN ist die Fassung VDE-AR-N 4105:2026-03 mit Erscheinungsdatum 27. Februar 2026 gültig, die Vordrucke stehen dort in Anhang F. Das Inbetriebsetzungsprotokoll heißt jetzt Formular F.9, „Inbetriebsetzungsprotokoll für Erzeugungsanlagen und/oder Speicher“, und ist laut Vordruck vom Elektrofachbetrieb auszufüllen.

Welcher Vordruck im Einzelfall verlangt wird, bestimmt der Netzbetreiber. Das Inbetriebsetzungsprotokoll, das SWM Infrastruktur für Erzeugungsanlagen bereitstellt, basierte bei unserem Abruf am 24.09.2026 noch auf dem Formular E.8 der Fassung 2018-11. Fragen Sie im Zweifel beim Elektrofachbetrieb nach, welcher Vordruck für Ihren Netzbetreiber gilt.

Im Formular F.9 bestätigt der Elektrofachbetrieb unter anderem:

  • Anlagenanschrift, Firma und Eintragungsnummer beim Netzbetreiber
  • maximale Scheinleistung und Wirkleistung sowie bei PV-Anlagen die Modulleistung in kWp, die für die Einspeisevergütung maßgebend ist
  • die Übereinstimmung von Antragstellung (F.1) und Datenblatt (F.2) mit dem tatsächlichen Anlagenaufbau
  • die Prüfung der Abrechnungsmessung vor und bei der Inbetriebsetzung
  • den eingestellten Wert des Spannungssteigerungsschutzes U> am NA-Schutz
  • den Funktionstest einer Wirkleistungsbegrenzung am Netzanschlusspunkt, falls vorhanden
  • die Einrichtung zur ferngesteuerten Leistungsreduzierung, wenn sie nach EnWG oder EEG erforderlich ist
  • die Symmetrie über die drei Außenleiter und das eingestellte Blindleistungsverfahren
  • Datum der Inbetriebsetzung und Datum des erstmaligen Netzparallelbetriebs, dazu die Unterschriften von Anlagenbetreiber und Elektrofachbetrieb

„Der Elektrofachbetrieb hat den Anlagenbetreiber einzuweisen und eine vollständige Dokumentation inkl. Schaltplan nach den jeweils gültigen VDE-Bestimmungen zu übergeben.“

VDE-AR-N 4105:2026-03, Formular F.9

Das Protokoll gilt für alle Erzeugungsanlagen außer Kleinsterzeugungsanlagen, Kleinstspeichern und kombinierten DC-gekoppelten Erzeugungs- und Speichereinheiten mit einer Summe der Scheinleistung bis 800 VA. Neben F.9 gehören weitere Vordrucke zum Verfahren, etwa die Antragstellung F.1, das Datenblatt F.2 sowie Einheiten- und NA-Schutz-Zertifikate der eingesetzten Geräte. Für die Zertifikate fragt F.1 die jeweilige ZEREZ-ID ab.

NA-Schutz: wie die Anlage bei Netzstörungen abschaltet#

Der NA-Schutz, kurz für Netz- und Anlagenschutz, trennt die Erzeugungsanlage vom Netz, wenn Spannung oder Frequenz die zulässigen Grenzen verlassen. VDE-AR-N 4105 kennt dafür zwei Wege, die sich in den Formularen gut ablesen lassen:

  • Integrierter NA-Schutz: Die Schutzfunktion sitzt im Wechselrichter oder Speichersystem. Das Gerät braucht dafür ein NA-Schutz-Zertifikat. Das Protokoll kennt auch eine Variante mit abgesetzter Spannungsmessung am zentralen Zählerplatz. Dann prüft der Elektrofachbetrieb, dass eine Unterbrechung dieses Messkreises die Anlage innerhalb von höchstens einer Minute abschaltet oder den Spannungssteigerungsschutz auf 1,10 Un aktiviert.
  • Zentraler NA-Schutz: Ein eigenes Schutzgerät steuert einen Kuppelschalter. Im Protokoll bestätigt der Betrieb einen erfolgreichen Auslösetest und dass der Auslösekreis nach dem Ruhestromprinzip ausgeführt ist.

Für Erzeugungsanlagen und Speicher über 30 kVA verlangt die Antragstellung F.1 im Übersichtsschaltplan den Einbauort des zentralen NA-Schutzes und die Ausführungsvariante der Kuppelschalter. Welche Variante für eine konkrete Anlage vorgeschrieben ist, regelt die Anwendungsregel im Detail. Sie ist kostenpflichtig, deshalb beschränken wir uns hier auf das, was die frei zugänglichen Vordrucke zeigen. Die Entscheidung trifft der Elektrofachbetrieb anhand von Anlagengröße, Geräten und Vorgaben des Netzbetreibers.

Zählerwechsel und Messstellenbetrieb: welcher Zähler kommt#

Eine PV-Anlage mit Einspeisung braucht einen Zähler, der Bezug und Einspeisung getrennt misst. Den setzt der Messstellenbetreiber. Nennen Sie keinen anderen, übernimmt bei SWM Infrastruktur automatisch der grundzuständige Messstellenbetreiber den Messstellenbetrieb. Ab 100 kW Anlagenleistung schreibt SWM eine Lastgangmessung vor. Bei SWM Infrastruktur ist die Inbetriebnahme von Anlagen bis 30 kW einschließlich eines damit verbundenen Zählertauschs für den Betreiber kostenlos.

Ob eine moderne Messeinrichtung oder ein intelligentes Messsystem eingebaut wird, hängt von der Anlagengröße und dem Rolloutplan ab. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 MsbG stattet der grundzuständige Messstellenbetreiber Anlagenbetreiber mit mehr als 7 kW installierter Leistung mit einem intelligenten Messsystem und einer Steuerungseinrichtung aus. Das gilt, soweit es wirtschaftlich vertretbar ist, zu den gesetzlichen Zeitpunkten und soweit es für die gesetzlich vorgegebenen Ausstattungsquoten erforderlich ist. Die jährlichen Entgelte stehen im Preisblatt des Messstellenbetreibers. SWM Infrastruktur nennt ab 1. April 2026 diese Bruttopreise:

Messung bei SWM InfrastrukturEntgelt brutto pro Jahr
Moderne Messeinrichtung für Anlagenbetreiber25,00 €
Intelligentes Messsystem Erzeugung bis 7 kW30,00 €
Intelligentes Messsystem Erzeugung über 7 bis 15 kW50,00 €
Intelligentes Messsystem Erzeugung über 15 bis 25 kW110,00 €
Intelligentes Messsystem Erzeugung über 25 bis 100 kW140,00 €
Steuerungseinrichtung am Netzanschlusspunkt50,00 €

Wünschen Sie ein intelligentes Messsystem früher, als der Rollout es vorsieht, berechnet SWM Infrastruktur dafür einmalig 154,35 Euro brutto und laufend ein Zusatzentgelt von 30 Euro brutto im Jahr. Was der Smart-Meter-Rollout für Haushalte mit Wärmepumpe oder Wallbox bedeutet, fasst der Beitrag Smart-Meter-Pflicht für Wärmepumpe und Wallbox zusammen.

Steuerbarkeit nach § 9 EEG: was bis zur Steuerbox gilt#

Neue Anlagen müssen vom Netzbetreiber ansteuerbar sein. Den Rahmen setzt § 9 EEG. Bis ein intelligentes Messsystem mit Steuerungseinrichtung eingebaut ist und der Netzbetreiber die Ansteuerbarkeit erstmals erfolgreich getestet hat, gelten Übergangspflichten nach Anlagengröße:

  • unter 25 kW mit Einspeisevergütung oder Mieterstromzuschlag: Die maximale Wirkleistungseinspeisung am Verknüpfungspunkt ist auf 60 Prozent der installierten Leistung zu begrenzen.
  • 25 bis unter 100 kW: Die Anlage braucht eine technische Einrichtung, mit der der Netzbetreiber die Einspeiseleistung ferngesteuert reduzieren kann. Bei Einspeisevergütung oder Mieterstromzuschlag kommt die 60-Prozent-Begrenzung am Verknüpfungspunkt hinzu.
  • ab 100 kW: Der Netzbetreiber muss jederzeit die Ist-Einspeisung abrufen und die Leistung ferngesteuert reduzieren können.

Steckersolargeräte bis 2 kW Modulleistung und 800 VA Wechselrichterleistung sind ausgenommen. Die 60 Prozent beziehen sich auf die Einspeisung am Verknüpfungspunkt, nicht auf die Erzeugung. Strom, der im Haus verbraucht oder in einen Speicher geladen wird, zählt nicht mit. Wie viel Ertrag die Begrenzung in der Praxis kostet und wann sie entfällt, erklärt der Ratgeber PV-Anlage und § 9 EEG: Steuerbarkeit und 60-Prozent-Regel.

Für den Anschluss heißt das: Der Elektrofachbetrieb stellt die Wirkleistungsbegrenzung ein oder installiert die Einrichtung zur ferngesteuerten Leistungsreduzierung und bestätigt beides im Inbetriebsetzungsprotokoll. SWM Infrastruktur veröffentlicht die technischen Voraussetzungen für das Einspeisemanagement von Anlagen über 25 kWp in eigenen technischen Bedingungen.

Berechnen Sie vorab, welche Anlagengröße sich für Ihr Dach und Ihren Verbrauch rechnet. Die Leistung entscheidet auch über Messkonzept, Steuerbarkeit und Einspeisegrenze.

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Erstprüfung nach DIN VDE 0100-600 und Dokumentation#

Neben dem Inbetriebsetzungsprotokoll steht die Erstprüfung der elektrischen Anlage. Laut WEKA verlangt DIN VDE 0100-600 sie vor der Inbetriebnahme einer neuen Anlage und vor der Wiederinbetriebnahme nach einer Änderung. Eine PV-Anlage verändert die bestehende Hausinstallation, die Prüfung betrifft also auch die neuen Stromkreise im Zählerschrank.

Die Erstprüfung besteht aus Besichtigen, Erproben und Messen. Beim Messen nennt die Norm eine bevorzugte Reihenfolge, die mit der Durchgängigkeit der Leiter und dem Isolationswiderstand beginnt und über die automatische Abschaltung, die Prüfung der Fehlerstromschutzeinrichtung und die Phasenfolge bis zu Funktionsprüfungen und Spannungsfall reicht. Das Ergebnis hält ein Prüfbericht fest, der dem Auftraggeber übergeben und von einer Elektrofachkraft unterschrieben wird.

Zur vollständigen Übergabe gehören damit mehrere Unterlagen:

  • Prüfbericht der Erstprüfung nach DIN VDE 0100-600
  • Inbetriebsetzungsprotokoll nach VDE-AR-N 4105, unterschrieben von Betreiber und Elektrofachbetrieb
  • Dokumentation mit Schaltplan, Datenblättern und Zertifikaten der Geräte
  • Einweisung in Bedienung, Abschaltung und Ertragsüberwachung

Die Verbraucherzentrale NRW führt in ihrer Checkliste für PV-Angebote die Punkte Inbetriebnahme, Anmeldung beim Netzbetreiber und im Marktstammdatenregister, Dokumentation und Zählerschrankerneuerung jeweils als eigene Position. Prüfen Sie, ob Ihr Angebot diese Punkte ausdrücklich enthält.

Abgrenzung: Netzanmeldung, Inbetriebsetzung und Marktstammdatenregister#

Flache Illustration: Haus mit Solarmodulen und Dokumenten mit Häkchen für die Anmeldung
Netzanmeldung, Inbetriebsetzung und Registrierung sind getrennte Schritte mit eigenen Fristen. Bild: AI generiert / EMA Energiewelt

Viele Fragen entstehen, weil drei Verfahren ähnlich klingen. Die folgende Übersicht ordnet sie am Beispiel von SWM Infrastruktur:

SchrittWannWerErgebnis
Netzanmeldungvor dem Bau, am besten in der PlanungBetreiber oder Installateur im NetzanschlussportalEinspeisezusage bis 30 kW, darüber ein Vertragsangebot
Inbetriebsetzungsobald die Anlage technisch betriebsbereit isteingetragener ElektrofachbetriebPrüfbericht und Inbetriebsetzungsprotokoll
Inbetriebnahme durch den Netzbetreibernach Antrag im InbetriebnahmeportalNetzbetreiber und MessstellenbetreiberAbnahme, Zählerwechsel, Freigabe der Einspeisung
Marktstammdatenregisterinnerhalb eines Monats nach InbetriebnahmeBetreiberRegistrierung, Voraussetzung für die Auszahlung der Vergütung

Die Monatsfrist für das Marktstammdatenregister steht in § 5 Abs. 5 MaStRV. SWM Infrastruktur weist darauf hin, dass ohne diese Anmeldung keine Einspeisevergütung ausgezahlt wird. Die Registrierung ist Pflicht des Betreibers, auch wenn der Installationsbetrieb dabei unterstützt. Schritt für Schritt erklärt das der Ratgeber PV-Anlage anmelden 2026.

Wird eine bestehende Anlage erweitert, etwa um Module oder einen Speicher, beginnt der Ablauf in verkürzter Form neu. Die Besonderheiten beschreibt der Ratgeber PV-Anlage erweitern und nachrüsten.

Was der Anschluss kostet: Entgelte, Zählerschrank und eine ehrliche Lücke#

Für den AC-Anschluss allein gibt es keine öffentliche Preisstatistik. Photovoltaik-Angebote nennen ihn meist als Teil eines Gesamtpakets aus Montage, Anschluss und Inbetriebnahme. Wir nennen deshalb nur Kosten, die sich belegen lassen, und keine eigene Pauschale.

Entgelte des Netzbetreibers. Das Preisblatt Netzanschlüsse von SWM Infrastruktur, gültig ab 1. Juli 2026, nennt diese Beträge:

Leistungnettobrutto
Inbetriebsetzung Strom-Erzeugungsanlage bis 30 kW, inklusive Zählertausch0,00 €0,00 €
Inbetriebsetzung Strom-Erzeugungsanlage über 30 kW239,00 €284,41 €
Fehlfahrt bei Inbetriebnahme, Strom bis 160 A117,00 €139,23 €

Die Fehlfahrt fällt an, wenn der Termin aus Gründen scheitert, die der Anschlussnehmer oder sein Beauftragter zu vertreten hat. Dazu kommen die jährlichen Entgelte für den Messstellenbetrieb aus der Tabelle weiter oben.

Zählerschrank. Muss der Zählerschrank ertüchtigt oder erneuert werden, ist das oft der größte Einzelposten. Eine Auswertung für PV-Angebote dazu gibt es nicht. Einen Anhaltspunkt liefert die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz aus 160 Wärmepumpen-Angeboten: Der Umbau oder die Erneuerung des Zählerschranks kostete dort in 34 Angeboten mit eigenem Preis 350 bis 7.765 Euro, im Median 2.966 Euro. Die Zahlen stammen aus einem anderen Gewerk und lassen sich nur als Größenordnung übertragen.

Was Preisvergleiche ausblenden. Der Photovoltaik-Preisindex der Verbraucherzentrale bezieht sich auf den reinen PV-Anlagenteil. Extras wie eine Notstromversorgung oder eine notwendige Erneuerung der Hauselektrik sind darin ausdrücklich nicht enthalten. Wer Angebote mit solchen Durchschnittspreisen vergleicht, sollte den Zählerschrank also getrennt betrachten.

Umsatzsteuer. Nach § 12 Abs. 3 UStG gilt ein Steuersatz von 0 Prozent für die Lieferung von Solarmodulen, der für den Betrieb wesentlichen Komponenten und Speicher sowie für deren Installation, wenn die Anlage auf oder in der Nähe von Wohngebäuden installiert wird. Bei einer Bruttoleistung bis 30 kWp laut Marktstammdatenregister gilt diese Voraussetzung als erfüllt. Ob ein getrennt beauftragter Umbau des Zählerschranks darunter fällt, hängt vom Einzelfall ab. Klären Sie das mit dem Betrieb und der Steuerberatung. Mehr dazu im Ratgeber PV-Anlage und Steuer.

München: SWM Infrastruktur, Bayernwerk Netz und die Portale#

Im Stadtgebiet München ist SWM Infrastruktur der Netzbetreiber, in vielen Gemeinden des Umlands Bayernwerk Netz, dazu kommen örtliche Stadt- und Gemeindewerke. Welcher Netzbetreiber an Ihrer Adresse zuständig ist, zeigt der Netzbetreiber-Finder.

Bei SWM Infrastruktur läuft die Anmeldung über zwei Portale. Im Netzanschlussportal beantragen Betreiber oder Installateur den Anschluss und reichen das Datenblatt für Erzeugungsanlagen ein, bei einem Speicher zusätzlich das Datenblatt Speichersysteme. Für Erzeugungseinheiten mit einem Eingangsstrom über 75 A ist ein Prüfbericht zu Netzrückwirkungen nötig. Im Inbetriebnahmeportal beantragt der eingetragene Installationsbetrieb die Inbetriebnahme. Er braucht dafür die Angebotsnummer aus dem Begleitschreiben zur Einspeisezusage und das ausgefüllte Inbetriebsetzungsprotokoll, bei Anlagen über 30 kW zusätzlich ein Projektschaltbild.

Liegen alle Unterlagen vor, meldet das Portal, dass ein Termin vereinbart werden kann. Den Termin stimmen Sie oder Ihr Installateur telefonisch mit SWM Infrastruktur ab. Bayernwerk Netz hat eigene Anmeldewege. Nach § 13 NAV genügt die Eintragung im Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers, SWM Infrastruktur akzeptiert ausdrücklich auch Betriebe, die bei einem anderen Netzbetreiber registriert sind.

Planen Sie zusätzlich eine Wärmepumpe, lohnt es sich, beide Vorhaben gemeinsam zu betrachten. Zählerschrank, Messkonzept und Steuerbarkeit greifen ineinander, Details dazu im Ratgeber Wärmepumpe elektrisch anschließen.

Fachbegriffe wie Wechselrichter, VDE, ZEREZ, Marktstammdatenregister, intelligentes Messsystem, Einspeisung, Abregelung und Nullsteuersatz werden im zentralen Energie-Glossar ausführlich erklärt.

Quellen und Nachweise (Primärquellen)