Was ist Modul 3 nach § 14a EnWG?#
Modul 3 ist das zeitvariable Netzentgelt mit drei Tarifstufen. Statt eines gleichbleibenden Netzentgelts zahlen Sie je nach Tageszeit unterschiedlich viel: In Hochlastzeiten mehr, in Schwachlastzeiten weniger. Der Anreiz ist klar, Sie sollen Ihr Elektroauto, Ihre Wärmepumpe oder Ihren Speicher dann laufen lassen, wenn das Netz Luft hat.
Rechtsgrundlage ist die Festlegung der Beschlusskammer 8 der Bundesnetzagentur vom 23. November 2023, Aktenzeichen BK8-22/010-A, kurz NSAVER. Sie regelt die Netzentgelte für steuerbare Anschlüsse und Verbrauchseinrichtungen. Module 1 und 2 sind seit dem 1. Januar 2024 anzubieten, Modul 3 seit dem 1. April 2025. Die Netzbetreiber hatten dafür ein Jahr und vier Monate Umsetzungszeit.
Ein Detail geht oft unter: Modul 3 ist kein eigenständiges Rabattmodell. Es ist nur zusätzlich zu Modul 1 wählbar. Und es setzt ein intelligentes Messsystem voraus, weil sich das Netzentgelt sonst gar nicht zeitscharf abrechnen lässt.
Warum bietet mein Netzbetreiber Modul 3 oft nicht an?#
Weil die Umsetzung an zwei Stellen hakt, an der Messtechnik und an der Abrechnung. Ein zeitvariables Netzentgelt lässt sich nur abrechnen, wenn der Verbrauch stundenscharf erfasst und in der Marktkommunikation korrekt weitergegeben wird. Das betrifft nicht nur ein Formular, sondern die Abrechnungssysteme dahinter.
Die Bundesnetzagentur lässt dieses Argument nicht gelten. In ihrer Mitteilung vom 28. Mai 2026 hält sie fest, dass sie den Netzbetreibern bereits bei Erlass der Festlegung ein Jahr und vier Monate Umsetzungsfrist zugestanden hatte. Auslöser für die Prüfung waren Beschwerden von Marktteilnehmern und von Verbraucherseite, die sich besonders auf Modul 3 bezogen.
Wie die drei Module überhaupt funktionieren und welcher Rabatt an welche Bedingung geknüpft ist, erklärt unser Grundlagenartikel zu § 14a EnWG und den Netzentgelt-Rabatten im Detail.
Zwangsgelder der Bundesnetzagentur: Was am 28. Mai 2026 geschah#
Die Bundesnetzagentur hat am 28. Mai 2026 erstmals Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung gegen Netzbetreiber eingeleitet, die die NSAVER-Festlegung nicht oder nur unzureichend umsetzen. Betroffen sind zunächst zwei Unternehmen, beide haben eine Zwangsgeldandrohung erhalten.
„Die Bundesnetzagentur macht verbindliche Vorgaben für steuerbare Verbrauchseinrichtungen. Damit werden die Niederspannungsnetze vor Überlastung geschützt und Flexibilitäten in der Niederspannung aktiviert. Wir stellen fest, dass Unternehmen insbesondere das zeitvariable Netzentgelt nicht oder nur unzureichend umsetzen. Dies ist nicht mehr akzeptabel.“
Modul 1, 2 und 3 im Vergleich: Was Ihnen zusteht#
Die Gegenleistung ist bei allen drei Modulen dieselbe: Der Netzbetreiber darf Ihre steuerbare Verbrauchseinrichtung im Engpassfall auf 4,2 kW absenken, aber nicht abschalten. Unterschiedlich ist nur, wie der Rabatt dafür berechnet wird.
| Merkmal | Modul 1 | Modul 2 | Modul 3 |
|---|---|---|---|
| Was Sie bekommen | feste Pauschale je Marktlokation, je nach Netzgebiet 110 bis 190 Euro pro Jahr (Spanne laut Bundesnetzagentur, Stand 2023) | 60 Prozent Rabatt auf den Arbeitspreis des Netzentgelts | zeitvariables Netzentgelt mit drei Tarifstufen |
| Seit wann Pflicht | 1. Januar 2024 | 1. Januar 2024 | 1. April 2025 |
| Voraussetzung | kein separater Zähler nötig | separate Messung der steuerbaren Einrichtung | intelligentes Messsystem, nur mit Modul 1 kombinierbar |
| Für wen sinnvoll | der einfachste Weg, lohnt sich fast immer | erst bei hohem Stromverbrauch | nur wenn Sie den Verbrauch aktiv verschieben können |
Netzbetreiber bietet kein Modul 3: 4 Schritte für Verbraucher#
Wenn Ihr Netzbetreiber kein zeitvariables Netzentgelt anbietet, sind Sie nicht machtlos. Vier Schritte, in dieser Reihenfolge:
- Schriftlich beim Netzbetreiber nachfragen. Fragen Sie Ihren Verteilnetzbetreiber schriftlich, per E-Mail genügt, ob er das zeitvariable Netzentgelt nach Modul 3 anbietet und ab wann. Nennen Sie dabei die Festlegung BK8-22/010-A. Eine schriftliche Anfrage erzeugt eine Antwort, die Sie später vorlegen können.
- Den Weg über den Stromlieferanten prüfen. Die Wahl des Moduls läuft in der Praxis oft über den Stromlieferanten, weil dieser die Marktkommunikation mit dem Netzbetreiber übernimmt. Fragen Sie also auch dort nach. Manchmal scheitert es nicht am Netzbetreiber, sondern am Prozess dazwischen.
- Antwort dokumentieren. Heben Sie die Antwort auf, inklusive Datum. Wenn der Netzbetreiber die Umsetzung verweigert oder auf unbestimmte Zeit vertagt, ist genau das der Sachverhalt, den die Bundesnetzagentur für ein Verfahren braucht.
- Den Fall der Bundesnetzagentur melden. Beschwerden von Marktteilnehmern und von Verbraucherseite waren nach Angaben der Behörde der Auslöser für die laufenden Verfahren. Ihre Meldung ist also kein Formalismus, sondern der Weg, über den die Aufsicht überhaupt von Defiziten erfährt.
Lohnt sich Modul 3 für Wärmepumpe, Wallbox und Heimspeicher?#
Modul 3 lohnt sich, wenn Sie Verbrauch tatsächlich verschieben können. Ohne diese Verschiebung zahlen Sie in Hochlastzeiten drauf, statt zu sparen. Die Pauschale nach Modul 1 ist dann die ruhigere Wahl.
Gut geeignet ist Modul 3 beim Elektroauto, weil das Laden zeitlich fast beliebig verschiebbar ist. Bei der Wärmepumpe hängt es am Gebäude und am Pufferspeicher, bei einem Heimspeicher an der Steuerung. Faustregel: Wer ohnehin ein Energiemanagementsystem hat, kann Modul 3 sinnvoll nutzen, wer manuell steuern müsste, eher nicht.
Voraussetzung ist in jedem Fall ein intelligentes Messsystem. Ohne stundenscharfe Messung gibt es kein zeitvariables Netzentgelt. Wie sich das mit einem börsenpreisbasierten Tarif kombinieren lässt, zeigt unser Überblick zu dynamischen Stromtarifen im Vergleich.
Wie geht es nach dem 30. September 2026 weiter?#
Beseitigen die betroffenen Unternehmen die Defizite bis zum 30. September 2026 nicht, setzt die Bundesnetzagentur das angedrohte Zwangsgeld fest. Erneute Androhungen sind möglich, das Verfahren ist also nicht mit einer einmaligen Zahlung erledigt.
Die Behörde hat außerdem angekündigt, weitere Verfahren nach und nach einzuleiten, sobald der jeweilige Sachverhalt aufgeklärt ist. Wer betroffen ist, wird öffentlich: Die Beschlusskammer 8 veröffentlicht die Verfahren in einer Tabelle mit Aktenzeichen, Unternehmensnamen und dem jeweiligen Verfahrensstand.
Stand dieser Veröffentlichung führt die Tabelle zwei Unternehmen, jeweils mit dem Vermerk Androhung. Eine Festsetzung oder eine wiederholte Androhung ist dort bislang nicht eingetragen.
Fachbegriffe wie steuerbare Verbrauchseinrichtung, Netzentgelte, netzorientierte Steuerung und intelligentes Messsystem erklären wir im Energie-Glossar.
Quellen und Nachweise (Primärquellen)
- Bundesnetzagentur: Verfahren wegen mangelnder Umsetzung der Netzentgeltreduzierungen für Elektrofahrzeuge und Wärmepumpen, 28. Mai 2026
- Bundesnetzagentur, Beschlusskammer 8: Veröffentlichung von Verwaltungsvollstreckungsmaßnahmen zur Festlegung BK8-22/010-A
- Bundesnetzagentur: Integration von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen, Module 1 bis 3
- Bundesnetzagentur: Fragen und Antworten zu Paragraf 14a EnWG