Was ist das GModG und warum löst es das GEG ab?#

Das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) ist der zweite Anlauf der Bundesregierung, das umstrittene „Heizungsgesetz" von 2024 zu reformieren. Angekündigt im Koalitionseckpunktepapier von CDU/CSU und SPD vom 24. Februar 2026, hat es das GEG 2024 am 29. Juli 2026 abgelöst. Bundeskanzler Friedrich Merz hatte bereits am 11. Dezember 2025 angekündigt: Das Heizungsgesetz werde abgeschafft, stattdessen komme ein Gebäudemodernisierungsgesetz. Die Abkürzung GModG wurde bewusst gewählt, weil GMG bereits für das Gesundheitsmodernisierungsgesetz 2004 belegt ist.

Das Grundprinzip hat sich mit dem GModG umgekehrt. Das GEG 2024 schrieb für jede neu eingebaute Heizung eine Mindestquote von 65 Prozent erneuerbare Energien vor, faktisch also den Einbau einer Wärmepumpe oder einer anderen EE-Lösung. Das GModG hat dieses Technologiegebot durch einen Brennstoffpfad ersetzt: Fossile Heizungen bleiben technisch zulässig, müssen aber zunehmend mit klimaneutralen Brennstoffen betrieben werden (Biotreppe) und tragen den steigenden CO2-Preis. Die politische Begründung: Technologieoffenheit, Entlastung der Hauseigentümer im Bestand, weniger Pflicht, mehr Marktsteuerung über den Preis.

Das Kabinett hat den GModG-Entwurf am 13. Mai 2026 beschlossen, nachdem der Referentenentwurf seit 5. Mai in der Verbändeanhörung war. SPD und CDU einigten sich am 29. April 2026 auf einen Mieterschutz-Kompromiss: Bei Einbau einer fossilen Heizung trägt der Vermieter 50 Prozent der CO2-Abgaben, Gasnetzentgelte und Biogaskosten. Damit die alte 65-Prozent-Pflicht nicht kurz vor dem Systemwechsel noch in Großstädten scharf wurde, hatte der Bundestag deren GEG-Frist am 21. Mai 2026 vom 1. Juli auf den 1. November 2026 verschoben; erreicht wurde dieser Termin nie. Die erste Bundestagslesung fand am 11. Juni 2026 statt, die zweite und dritte Lesung am 10. Juli 2026 (323 zu 271 Stimmen), der Bundesrat billigte das Gesetz am selben Tag. Das GModG ist nicht zustimmungspflichtig (Art. 76 Abs. 2 S. 4 GG), der Bundesrat konnte nur Einspruch einlegen. Martin Sabel, Geschäftsführer des Bundesverbands Wärmepumpe, kommentierte die Eckpunkte mit: „Licht und Schatten gehen leider zu Lasten einer klaren Orientierung."

Konkrete Änderungen

Was ändert sich mit dem GModG konkret?#

Die Reform bringt drei zentrale Streichungen und drei neue Regelungen. Gestrichen sind die 65-Prozent-EE-Pflicht beim Heizungstausch, das faktische Einbauverbot neuer Gas- und Ölheizungen und die bisherige 30-Jahres-Austauschpflicht für alte Heizkessel (Paragrafen 71 und 72 GEG). Gleichzeitig entlastet das GModG Gemeinden mit unter 15.000 Einwohnern von der kommunalen Wärmeplanungspflicht. Neu eingeführt werden die Biotreppe für neue fossile Heizungen ab 2029, eine Grüngasquote im Gasnetz ab 2028 und ein angepasstes Förderregime, das auf Wärmepumpen, Biomasse, Solarthermie und Fernwärme ausgelegt bleibt.

RegelungGEG 2024 (bis 28. Juli 2026)GModG (seit 29. Juli 2026)
Neue Gasheizung einbauenNur mit 65 % EE-Anteil (praktisch Hybridlösung erforderlich)Ohne EE-Mindestanteil erlaubt, Biotreppe ab 2029
65-%-Erneuerbare-PflichtGilt für Neueinbauten im GeltungsbereichKomplett gestrichen
Ölheizung einbauenNur mit 65 % EE (praktisch kaum umsetzbar)Wieder zulässig, Biotreppe ab 2029
30-Jahre-AustauschpflichtFür Konstanttemperaturkessel ab 30 JahrenEntfällt vollständig
Kommunale WärmeplanungPflicht für alle Gemeinden bis 30.06.2028Gemeinden unter 15.000 Einwohnern entfallen
Grüngasquote im GasnetzNicht vorgesehenAb 2028, anfangs rund 1 Prozent

Damit hat sich auch das Stadt-Land-Gefälle erledigt, das bis Ende Juli 2026 galt: In Großstädten über 100.000 Einwohnern sollte die 65-Prozent-Pflicht ursprünglich zum kommunalen Wärmeplanungsstichtag am 30. Juni 2026 greifen, der Bundestag verschob die Frist am 21. Mai 2026 auf den 1. November 2026. In Gemeinden unter 100.000 Einwohnern hätte sie ohnehin erst ab 30. Juni 2028 gegolten. Seit dem 29. Juli 2026 gilt bundesweit dieselbe Regel, nämlich keine. Die Vorgeschichte dieser Frist erklärt der Artikel Die 1.-November-Frist für Großstädte.

Die Biotreppe erklärt: Steigende Beimischung ab 2029#

Die Biotreppe ist das zentrale Substitut für die gestrichene EE-Pflicht. Wer ab 1. Januar 2029 eine neue Gas- oder Ölheizung einbaut, muss zunehmend klimaneutrale Brennstoffe nutzen. Als zählfähig gelten laut Eckpunktepapier Biomethan, grüner, blauer und türkiser Wasserstoff, Wasserstoffderivate, synthetisches Methan und Bioöl. Die Umsetzung erfolgt über die Gasversorger: Sie müssen die entsprechenden Anteile ins Netz einspeisen, die Kosten werden über den Tarif an die Endkunden weitergegeben.

JahrRegelung für neue Heizungen (Biotreppe)Bestandsheizungen (Grüngasquote Gasnetz)
2026 bis 2028Keine BeimischungspflichtKeine Pflicht
Ab 2028Keine PflichtStart Grüngasquote, anfangs rund 1 Prozent
Ab 2029Mindestens 10 Prozent (Paragraf 43 GModG)Grüngasquote wächst moderat
Ab 203015 ProzentProzentziel noch nicht festgelegt
Ab 203530 ProzentProzentziel noch nicht festgelegt
Ab 204060 ProzentProzentziel noch nicht festgelegt

Anders als in der Entwurfsphase stehen die Biotreppe-Stufen inzwischen im Gesetz: Paragraf 43 GModG schreibt mindestens 10 Prozent ab 2029, 15 Prozent ab 2030, 30 Prozent ab 2035 und 60 Prozent ab 2040 vor. Nicht abschließend geregelt ist dagegen die Grüngasquote für Bestandsanlagen im Gasnetz; die konkreten Prozentziele dafür stehen noch aus.

Die wirtschaftliche Auswirkung auf Hausbesitzer lässt sich grob abschätzen. Biomethan kostet aktuell das Zwei- bis Dreifache von Erdgas. Bei einem typischen Einfamilienhaus mit 18.000 Kilowattstunden Jahresverbrauch und 10 Prozent Biomethananteil ergeben sich geschätzte Mehrkosten von 80 bis 150 Euro pro Jahr ab 2029. Steigt die Quote bis 2040 auf 60 Prozent, wächst der Mehrbetrag entsprechend. Wie der steigende CO2-Preis die Gesamtkosten fossiler Heizungen beeinflusst, zeigt der Ratgeber zum CO2-Preis 2025 bis 2035 beim Heizen mit Gas und Öl.

Die Verfügbarkeit von Biomethan in den geplanten Mengen ist branchenintern umstritten. Deutschland importiert bereits heute einen Großteil des verbrauchten Biogases, die Produktionskapazitäten europaweit sind begrenzt. Eine Flächenkonkurrenz mit der Lebensmittelproduktion wird diskutiert. Wer 2026 eine neue Gasheizung einbaut, wettet also auf eine Biomethan-Versorgung, die zum Zeitpunkt der ersten Beimischungspflicht 2029 erst noch aufgebaut werden muss.

Entscheidungshilfe

Gasheizung oder Wärmepumpe 2026 kaufen? Die Entscheidungsmatrix#

Das GModG hat neue Gasheizungen rechtlich wieder zur Option gemacht, die Langfristkalkulation bleibt aber gegen die Gasheizung. Entscheidend sind Betriebskosten über 15 bis 20 Jahre, CO2-Preis-Entwicklung, Biotreppe-Mehrkosten und Förderfähigkeit. Die folgende Matrix vergleicht eine typische Gasheizung mit einer Wärmepumpe für ein Einfamilienhaus mit 18.000 Kilowattstunden Heizbedarf.

KriteriumGasheizung 2026Wärmepumpe 2026
Installationskosten (brutto)8.000 bis 12.000 €25.000 bis 35.000 € vor Förderung
Netto nach KfW-458Keine Förderung fossiler Heizungen8.000 bis 15.000 € bei 70 Prozent Zuschuss
Betriebskosten 20261.800 bis 2.200 € pro Jahr800 bis 1.200 € pro Jahr (WP-Sondertarif)
Betriebskosten 2035 (CO2-Preis + Biotreppe)2.400 bis 3.200 € pro Jahr (geschätzt)900 bis 1.400 € pro Jahr (geschätzt)
FörderungKeine KfW-HeizungsförderungKfW 458 bis 70 Prozent
RegulierungsrisikoHoch: Biotreppe, CO2-Preis, mögliche NachschärfungenNiedrig: politische Zielgröße
Geeignet für Altbau ohne SanierungJa, wenn Heizkörper für 70°C ausgelegtMöglich mit Hochtemperatur-WP oder Hybrid

Drei typische Entscheidungssituationen für Hausbesitzer 2026:

  • Altbau ohne Sanierungsplan, schlechter Dämmstandard: Eine Gasheizung bleibt technisch die einfachste Lösung. Kurzfristig günstiger, langfristig aber deutlich teurer durch CO2-Preis und Biotreppe. Falls eine schrittweise Sanierung in den kommenden 5 bis 10 Jahren geplant ist, lohnt die Wärmepumpe auch jetzt schon, weil die Effizienz nach der Sanierung deutlich steigt. Eine sinnvolle Zwischenoption für genau diesen Fall ist die Hybrid-Heizung aus Gas und Wärmepumpe: WP übernimmt 70 bis 80 Prozent der Jahreswärme, Gas deckt die Frosttage ab, KfW fördert den WP-Anteil und die Bio-Treppe greift bei Vorrangschaltung nicht.
  • Mittelmäßig gedämmtes Haus, Heizung über 20 Jahre alt: Klarer Fall für die Wärmepumpe. KfW-458 mit bis zu 19.600 Euro Zuschuss macht die Investition bezahlbar. Die laufenden Kosten liegen deutlich unter denen einer Gasheizung, die Langfristperspektive ist stabil.
  • Gut gedämmtes Haus, Sanierung abgeschlossen: Wärmepumpe ist die einzige sinnvolle Option. Der Effizienzvorteil ist maximal, die Förderquote hoch, die Betriebskosten minimal.

Die konkreten Betriebskostenzahlen im Detail finden sich im Artikel zum Heizkostenvergleich 2025 Wärmepumpe vs. Gas, Öl, Pellets. Wer die Förderung strategisch optimieren möchte, findet im Ratgeber zur Wärmepumpenförderung mit 70 Prozent Zuschuss die aktuellen Antragspfade.

Heizkessel und Rohrsystem im Keller eines Wohnhauses, Symbolbild für die Heizungsentscheidung 2026
Bild: Magic K / Pexels
Förderung

Förderung: Was passiert mit KfW 458?#

Die wichtigste Nachricht für Hausbesitzer, die den Heizungstausch planen: Die Heizungsförderung über KfW 458 bleibt bestehen. Sie ist aber unabhängig vom GModG bereits am 21. Juli 2026 gekürzt worden, durch eine überarbeitete BEG-Förderrichtlinie des Bundeswirtschaftsministeriums, die der Haushaltsausschuss am 8. Juli freigegeben hat. Gesetz und Förderung sind zwei getrennte Baustellen: Das GModG regelt das Ordnungsrecht, die Richtlinie das Geld.

Die Fördersätze für Wärmepumpen, Biomasse, Solarthermie und Fernwärme-Anschlüsse, gültig seit dem 21. Juli 2026:

  • Grundförderung: 30 Prozent für jeden qualifizierten Heizungstausch
  • Klimageschwindigkeitsbonus: 16 statt zuvor 20 Prozent beim Austausch fossiler Altanlagen, nur für selbstnutzende Eigentümer. Er sinkt ab dem 1. Februar 2027 halbjährlich um 4 Prozentpunkte und läuft bis Mitte 2028 aus
  • Effizienzbonus: entfallen. Die bisherigen 5 Prozent für natürliche Kältemittel gibt es nicht mehr
  • Einkommensbonus: gestaffelt mit 40 Prozent bis 30.000 Euro, 30 Prozent bis 40.000 Euro und 10 Prozent bis 50.000 Euro zu versteuerndem Haushaltseinkommen, dazu ein Familienzuschlag von 10.000 Euro Abzug bei mindestens einem minderjährigen Kind
  • Maximum: 70 Prozent von 28.000 Euro förderfähigen Kosten, also bis zu 19.600 Euro pro Wohneinheit. Für Einkommen unter 30.000 Euro gilt ein Deckel von 80 Prozent, das sind bis zu 22.400 Euro

Rechenbeispiel: Eine Wärmepumpe kostet 32.000 Euro brutto (typisches Einfamilienhaus, Luft-Wasser), förderfähig sind davon 28.000 Euro. Mit Grundförderung und Klimageschwindigkeitsbonus (zusammen 46 Prozent) fließen 12.880 Euro Zuschuss. Kommt bei mittlerem Einkommen der Einkommensbonus dazu, greift der 70-Prozent-Deckel: 19.600 Euro Zuschuss und 12.400 Euro Eigenanteil, dazu kommt die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen. Die Zusage sichert die Konditionen für 36 Monate. Den vollständigen Vergleich alt gegen neu zeigt der Artikel Wärmepumpen-Förderung gekürzt: die neuen KfW-Konditionen, die Rechnung für fünf Haushaltstypen der Guide Wärmepumpen-Förderung 2026: fünf Haushaltstypen durchgerechnet.

Wichtig zur Antragsreihenfolge: Der KfW-Antrag mit Fachunternehmer-Bestätigung muss VOR dem verbindlichen Liefer- oder Leistungsvertrag eingereicht werden. Wer zuerst den Vertrag unterschreibt und dann den Antrag stellt, verliert die komplette Förderung. Neue Gasheizungen erhalten übrigens keine KfW-458-Förderung, das Programm ist technologiespezifisch auf klimaneutrale Heizsysteme ausgerichtet. Für fossile Heizungen gibt es keinen Zuschuss.

Was passiert mit meiner bestehenden Heizung?#

Für bestehende Heizungen ist das GModG die erwünschte Entspannung. Die bisherige 30-Jahres-Austauschpflicht entfällt komplett: Konstanttemperaturkessel, Niedertemperaturkessel und Brennwertkessel dürfen unabhängig vom Alter weiterbetrieben werden, solange sie funktionieren. Reparaturen und der Austausch einzelner Komponenten (Brenner, Pumpe, Regler) bleiben uneingeschränkt zulässig.

Konkrete Handlungsszenarien für typische Konstellationen:

  • Gasbrennwertkessel unter 20 Jahre alt, funktioniert: Kein Handlungsbedarf. Weiterbetrieb bis zum natürlichen Lebensende. Die Grüngasquote ab 2028 wirkt sich indirekt über den Gaspreis aus, spürbar erst ab höheren Quoten.
  • Gas- oder Ölheizung über 25 Jahre alt, Reparaturanfälligkeit steigt: Wirtschaftlich sinnvoll ist jetzt der Wechsel auf Wärmepumpe mit voller KfW-458-Förderung. Eine neue Gasheizung ist zwar rechtlich wieder möglich, wegen Biotreppe und CO2-Preis langfristig aber teurer.
  • Altöl- oder Altgasanlage vor Defekt: Rechtzeitig wechseln. Ein Defekt im Winter unter Zeitdruck führt oft zu suboptimalen Notfallentscheidungen (erneut Gas wegen schneller Verfügbarkeit, statt Wärmepumpe mit besserer Wirtschaftlichkeit).

Der Weg durchs Verfahren und die nächsten Stufen#

Das Bundeskabinett hat den GModG-Entwurf am 13. Mai 2026 beschlossen. Der Weg dorthin: Eckpunkte am 24. Februar 2026, Ressortabstimmung bis Mitte April durch das Bundesfinanzministerium blockiert, Freigabe um den 20. April, Referentenentwurf ab 5. Mai in der Verbändeanhörung, Kabinettsbeschluss am 13. Mai. Der zentrale Streitpunkt zwischen SPD und CDU zum Mieterschutz wurde am 29. April gelöst: Bei Einbau einer fossilen Heizung trägt der Vermieter 50 Prozent der CO2-Abgaben, Gasnetzentgelte und Biogaskosten.

Der parlamentarische Weg war dann kürzer als erwartet: erste Lesung am 11. Juni 2026, öffentliche Anhörung am 22. Juni, Ausschuss-Votum am 8. Juli, zweite und dritte Lesung am 10. Juli 2026 mit 323 zu 271 Stimmen. Der Bundesrat verzichtete am selben Tag darauf, den Vermittlungsausschuss anzurufen; das GModG ist nicht zustimmungspflichtig nach Art. 76 Abs. 2 S. 4 GG. Verkündet wurde das Gesetz am 28. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt unter der Nummer 226/2026.

Das Inkrafttreten läuft in Stufen. Am 29. Juli 2026 sind die Artikel 1, 5, 6 und 8 in Kraft getreten, darunter der Wegfall der 65-Prozent-Pflicht, die Streichung der Betriebsverbote und die neue Bio-Treppe. Rund sechs Monate später, also Ende Januar 2027, folgen die Regelungen zur Umsetzung der EU-Gebäuderichtlinie EPBD. Der Nullemissionsgebäude-Standard gilt ab 2028 für behördliche und ab 2030 für alle übrigen Gebäude; für 2030 ist außerdem eine Evaluierung des Gesetzes vorgesehen.

Am 11. Juni 2026 hat der Bundestag das GModG in erster Lesung beraten (Drucksache 21/6278); nach einer hitzigen Debatte ging der Entwurf in den federführenden Ausschuss für Wirtschaft und Energie. Was das konkret für die Heizungsentscheidung bedeutet, analysiert unser Artikel Heizungsgesetz gekippt: Lohnt sich die Wärmepumpe jetzt noch? Einen Tag später, am 12. Juni 2026, hat der Bundesrat im ersten Durchgang eine Stellungnahme mit Änderungsforderungen zum Regierungsentwurf beschlossen (1066. Sitzung, TOP 41). Die Länder verlangen darin unter anderem einen Flottenansatz, mit dem Wohnungsunternehmen die Klimavorgaben über ihren Gesamtbestand statt für jedes einzelne Gebäude erfüllen dürfen, eine Öffnungsklausel für Länder mit Klimazielen vor 2045 und eine mieterfreundlichere CO2-Kostenaufteilung. Grundlage waren 67 Kritikpunkte der Fachausschüsse auf 59 Seiten, die den Entwurf als handwerklich mangelhaft und zu bürokratisch bewerten. Kritisiert wird unter anderem, dass das GModG das bislang vorgesehene Betriebsverbot für fossile Heizungen ab 2045 streicht; die Länder fordern dessen Beibehaltung. Auch die Biotreppe halten die Ausschüsse für die Klimaziele für bei Weitem nicht ausreichend. Rechtlich bindend ist diese erste Stellungnahme nicht: Da das GModG ein Einspruchsgesetz ist, kann der Bundesrat das Verfahren verzögern, es aber nicht stoppen. Die abschließende Befassung der Länderkammer folgt erst nach dem Bundestagsbeschluss.

In der Kalenderwoche 21 (um den 20. Mai 2026) debattierte der Bundestag bereits Oppositionsanträge zur Gebäudemodernisierung und zu Heizungen. Hintergrund: Die EU-Gebäuderichtlinie (EPBD) hätte bis 29. Mai 2026 in nationales Recht umgesetzt werden müssen. Deutschland hat diese Frist verfehlt. Der neue Energieausweis mit A-bis-G-Skala kommt rund sechs Monate nach der GModG-Verkündung, also Ende Januar 2027, denn die EPBD-Teile des Gesetzes treten gestaffelt in Kraft.

Was bedeutet das für Hausbesitzer?

  • Seit dem 29. Juli 2026: Beim Heizungstausch gibt es keine 65-Prozent-Erneuerbaren-Pflicht mehr, bundesweit und unabhängig von der Gemeindegröße. Die viel diskutierte Frist zum 1. November 2026 für Großstädte ist damit gegenstandslos.
  • Wärmepumpe planen: Unabhängig vom GModG bleibt der Wärmepumpentausch mit KfW-458-Förderung die wirtschaftlich tragfähigste Lösung. Wer den Antrag noch 2026 stellt, sichert sich den Klimageschwindigkeitsbonus von 16 Prozent, bevor er ab Februar 2027 halbjährlich weiter sinkt.
  • Gasheizung: Wer trotz allem eine neue Gasheizung plant, kann sie jetzt ohne Quote einbauen, kauft damit aber ab 2029 die Bio-Treppe und dauerhaft den CO2-Preis mit ein.

Dieser Artikel wird bei inhaltlichen Änderungen laufend aktualisiert.