Was ist Energy Sharing?#
Energy Sharing ist die rechtliche Möglichkeit, Solarstrom innerhalb einer Gemeinschaft zu teilen, ohne dass diese Gemeinschaft ein eigenes Stromnetz betreiben muss. Der Strom fließt durch das öffentliche Verteilnetz, wird aber bilanziell den Sharing-Teilnehmern zugeordnet. Damit unterscheidet sich Sharing klar vom klassischen Eigenverbrauch (eigener Stromzähler im eigenen Haus) und vom Mieterstrom (Vermieter liefert an Mieter desselben Gebäudes).
Der Hintergrund liegt in der EU-Strommarktrichtlinie. Artikel 15a der Richtlinie verpflichtet alle Mitgliedstaaten, Endkunden den geteilten Bezug erneuerbarer Energie über öffentliche Netze zu ermöglichen. Deutschland setzt diese Vorgabe mit § 42c EnWG um, Inkrafttreten zum 1. Juni 2026. Der entsprechende Gesetzestext ist Teil der EnWG-Novelle, die im Bundestag im Herbst 2025 beschlossen wurde.
Praktisch heißt Energy Sharing: Eine Familie mit einer 12 kWp-PV-Anlage produziert mittags 8 kWh, verbraucht selbst 2 kWh, hat 6 kWh Überschuss. Statt diese 6 kWh zur EEG-Vergütung von 7,70 ct ins Netz einzuspeisen, liefert sie sie über einen Sharing-Vertrag an die Großmutter zwei Straßen weiter, die zur gleichen Zeit ihre Spülmaschine laufen lässt. Die Großmutter zahlt für diese 6 kWh weniger als ihren regulären Tarif (z. B. 22 ct statt 35 ct), die Familie erlöst mehr als die EEG-Vergütung. Das Verteilnetz transportiert den Strom, der Verteilnetzbetreiber rechnet die Mengen alle 15 Minuten ab.
Was ändert sich am 1. Juni 2026?#
Bisher waren solche Sharing-Modelle in Deutschland praktisch nicht umsetzbar. Der Strom musste durchgehend einen Liefervertrag haben, lokale Aufteilung auf mehrere Endkunden war nur über einen klassischen Stromhändler möglich, der den Bilanzkreis verantwortet. Diese Hürde fällt mit § 42c EnWG.
Konkret ändern sich drei Dinge ab dem 1. Juni 2026:
- Verteilnetzbetreiber-Pflicht: Jeder Verteilnetzbetreiber muss Energy Sharing technisch ermöglichen. Das umfasst die Bereitstellung der 15-Minuten-Messdaten, die bilanzielle Zuordnung der Mengen und die Abrechnung mit allen Beteiligten. Eine Verweigerung ist nicht zulässig.
- Vereinfachte Lieferantenrolle: Für die Betreiber kleiner Sharing-Anlagen entfallen klassische Lieferantenaufgaben wie die Beschaffung der Reststrommengen oder die Verantwortung für den Bilanzkreis. Diese übernimmt der Service-Provider, der Reststrom-Lieferant oder der Netzbetreiber. Der Anlagenbetreiber muss kein Stromhändler sein.
- Räumlicher Geltungsbereich: Sharing innerhalb eines Bilanzierungsgebiets ist erlaubt. Ein Bilanzierungsgebiet entspricht häufig dem Verteilnetzgebiet eines Netzbetreibers, kann mehrere Städte umfassen, hat aber Grenzen. Wer in München wohnt und mit Verwandten in Hamburg teilen möchte, scheitert vorerst an dieser Grenze.
Die rechtliche Grundlage für die operative Umsetzung der EnWG-Novelle wirkt zusammen mit dem laufenden iMSys-Rollout. Wer noch keinen Smart Meter mit 15-Minuten-Messung hat, kann sich am Sharing nicht beteiligen.
Genau hier liegt 2026 der praktische Engpass. Zum Jahresende 2025 waren erst rund 5,5 Prozent aller Messstellen in Deutschland mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet. Mehrere Verteilnetzbetreiber haben angekündigt, die für Energy Sharing nötige technische Abwicklung erst 2027 bereitzustellen. Die Bundesnetzagentur hat im März 2026 deshalb 77 Aufsichtsverfahren gegen Netzbetreiber eingeleitet, die beim Smart-Meter-Rollout im Verzug sind. Wer teilen möchte, sollte zuerst klären, ob das eigene Netzgebiet die Abwicklung schon anbietet und ob ein intelligentes Messsystem installiert ist.
Wer darf am Sharing teilnehmen?#
Der Geltungsbereich von § 42c EnWG ist breit angelegt. Sowohl auf Erzeuger- als auch auf Verbraucherseite kommen folgende Akteure infrage:
- Privatpersonen: Hausbesitzer mit eigener PV-Anlage als Lieferant, Wohnungsbesitzer und Mieter als Abnehmer.
- Kleine und mittlere Unternehmen: Handwerksbetriebe, lokale Dienstleister, Gewerbetreibende. Die EU-Definition für KMU gilt (bis 250 Beschäftigte oder 50 Mio. Euro Umsatz).
- Kommunen und öffentliche Einrichtungen: Städte, Gemeinden, Kreise, kommunale Eigenbetriebe, Schulen, Sportanlagen.
- Energiegenossenschaften: Die etablierten Bürgerenergiegesellschaften können sowohl Sharing-Strom liefern als auch organisieren.
- Bürgerenergiegesellschaften: Auch lose Zusammenschlüsse von Bürgern, die zusammen eine PV-Anlage betreiben oder Strom abnehmen wollen.
Nicht zugelassen sind klassische Großverbraucher (Industriebetriebe oberhalb der KMU-Schwelle) und Stromlieferanten, die das Sharing-Modell für eigene Vertriebszwecke nutzen wollten. Das Modell ist bewusst auf den lokalen, gemeinschaftlichen Charakter begrenzt.
Wichtig zur Abgrenzung: Energy Sharing ist nicht das gleiche wie eine Bürgerenergie-Beteiligung an einem Solarpark. Bei einer Beteiligung wird Geld investiert und im Erfolgsfall eine Rendite ausgezahlt. Beim Sharing wird realer Strom geliefert, der über das Netz fließt und im Haushalt des Abnehmers ankommt. Beides kann nebeneinander bestehen.
Technische und vertragliche Voraussetzungen#
Für die Teilnahme am Energy Sharing müssen vier Punkte gleichzeitig erfüllt sein:
1. Lage im selben Bilanzierungsgebiet. Erzeuger und Abnehmer müssen im gleichen Bilanzierungsgebiet liegen. Das ist der wichtigste räumliche Filter. Welches Bilanzierungsgebiet die eigene Adresse hat, lässt sich beim Verteilnetzbetreiber erfragen oder über die Bundesnetzagentur recherchieren.
2. Intelligenter Zähler mit 15-Minuten-Messung. Beide Seiten brauchen ein iMSys (intelligentes Messsystem) plus Smart-Meter-Gateway. Klassische Ferraris-Zähler oder einfache moderne Messeinrichtungen reichen nicht. Die 15-Minuten-Bilanzierung ist die Kernlogik des Sharing-Modells, ohne sie funktioniert die zeitliche Zuordnung der Mengen nicht. Details zum Rollout im Ratgeber zu Smart-Meter-Pflicht 2025.
3. Zwei separate Verträge. Der Gesetzgeber verlangt eine Trennung zwischen dem klassischen Liefervertrag (für den Reststrom, den der Anlagenbetreiber nicht selbst liefern kann oder will) und der Sharing-Vereinbarung. In der Sharing-Vereinbarung wird festgelegt: welche Mengen werden wann an welchen Abnehmer geliefert, zu welchem Preis, mit welcher Verteilung der Service-Kosten. Beide Verträge laufen oft über denselben Service-Provider, sind aber rechtlich getrennt.
4. Service-Provider oder Eigenorganisation. Die Mehrheit der Sharing-Modelle wird über spezialisierte Service-Provider laufen. Diese übernehmen Vertragsabschluss, Bilanzkreis-Verantwortung, Abrechnung und Reststrom-Lieferung gegen ein Service-Entgelt. Theoretisch kann die Sharing-Gemeinschaft die Aufgaben auch selbst übernehmen, der administrative Aufwand ist dann aber so hoch, dass er sich nur für größere Genossenschaften lohnt.
Was kostet Energy Sharing?#
Die Kostenstruktur von Energy Sharing besteht aus drei Bestandteilen, die alle weiterhin anfallen, auch wenn der Strom "privat" geteilt wird:
| Kostenpunkt | Wer trägt | Höhe (typisch 2026) |
|---|---|---|
| Netzentgelt (Verteilnetz) | Abnehmer | 8 bis 12 ct/kWh |
| Konzessionsabgabe | Abnehmer | 1,32 bis 2,39 ct/kWh (je nach Gemeindegröße) |
| Stromsteuer | Abnehmer | 2,05 ct/kWh |
| Mehrwertsteuer auf Reststrom | Abnehmer | 19 % auf den Sharing-Preis |
| Service-Provider-Entgelt | Lieferant + Abnehmer | 2 bis 6 ct/kWh (je nach Anbieter) |
Was wegfällt: die EEG-Umlage (seit 2022 abgeschafft), die Offshore-Netzumlage (seit 2024 reduziert), und im günstigen Fall ein Teil der Vertriebsmarge des klassischen Stromlieferanten. Im Saldo bleibt eine Differenz von 4 bis 8 ct pro kWh, die zwischen Lieferant und Abnehmer aufgeteilt werden kann. Der Großteil dieser Differenz fließt in den Service-Provider, weil der die operative Last trägt.
Konkret heißt das: Wer als Lieferant 25 ct pro geteilter kWh im Sharing-Vertrag vereinbart, bekommt nach Service-Entgelt rund 19 bis 22 ct ausgezahlt, je nach Anbieter. Verglichen mit der EEG-Vergütung von 7,70 ct ist das ein deutlicher Aufschlag. Verglichen mit dem regulären Strompreis von 35 bis 40 ct, den der Abnehmer sonst zahlen würde, spart dieser bei 25 ct pro Sharing-kWh rund 10 bis 15 ct.
Lohnt sich Energy Sharing 2026?#
Die wirtschaftliche Antwort hängt entscheidend vom Profil der eigenen Anlage und vom Rest-Eigenverbrauchs-Potenzial ab. Drei Konstellationen helfen bei der Einordnung:
Anlage ohne Speicher, hoher Überschuss-Anteil: Wer eine 10 kWp-Anlage ohne Speicher betreibt, hat typisch 30 bis 35 % Eigenverbrauchs-Anteil und 65 bis 70 % Überschuss. Bei jährlich 9.500 kWh Erzeugung sind das 6.300 kWh Überschuss. Mit EEG-Vergütung kommen 490 Euro herein, mit Sharing zu 22 ct netto sind es 1.385 Euro. Die Differenz von 895 Euro pro Jahr ist substanziell, der Sharing-Wechsel lohnt sich, sofern der Service-Provider keine zu hohen Aufschläge nimmt.
Anlage mit großem Speicher, geringer Überschuss-Anteil: Wer 5 kWh Speicher und 70 % Eigenverbrauch hat, gibt nur noch 30 % ins Netz. Bei gleicher Erzeugung sind das 2.850 kWh Überschuss. Die EEG-Vergütung bringt 222 Euro, Sharing bringt 627 Euro, Differenz 405 Euro. Der Wechsel lohnt sich kleiner, aber er lohnt sich. Für viele Hausbesitzer hängt die Entscheidung an der Frage, ob die Service-Kosten einen Großteil dieses Vorteils auffressen.
Wachstumssegment Genossenschaften: Genossenschaften mit vielen Mitgliedern und einer großen PV-Anlage profitieren am stärksten. Sie haben Skaleneffekte beim Service, können selbst Bilanzkreise organisieren und kommen so auf höhere Netto-Erlöse pro kWh. Der praktische Pfad für Hausbesitzer 2026 ist häufig der Beitritt zu einer lokalen Genossenschaft, nicht der Aufbau eines eigenen Sharing-Modells.
Eine Rolle spielt auch der Zeitpunkt. Wer jetzt eine PV-Anlage plant, sollte den Sharing-Aspekt in der Wirtschaftlichkeitsrechnung berücksichtigen, gerade vor dem Hintergrund der am 29. Juli 2026 im Kabinett beschlossenen EEG-Reform 2027. Wenn die EEG-Vergütung für neue Anlagen 2027 gestrichen wird, ist Sharing der Plan B für den Überschuss.
Ausblick: Erweiterung 2028#
Die räumliche Begrenzung auf das eigene Bilanzierungsgebiet ist die größte praktische Hürde der ersten Sharing-Generation. Der Gesetzgeber hat eine zweite Stufe vorgesehen: ab Juni 2028 soll Sharing auch über benachbarte Bilanzierungsgebiete hinweg möglich sein. Damit erweitert sich der mögliche Geltungsbereich um den Faktor zwei bis fünf, je nach Lage.
Eine bundesweite Erweiterung ist im aktuellen Gesetzestext nicht vorgesehen. Auch die EU-Richtlinie verlangt das nicht. Sharing soll bewusst lokal bleiben, um die Lastverteilung im Verteilnetz zu unterstützen, statt sie durch große räumliche Distanz zu erschweren. Der Strom, der in München erzeugt wird, soll dort verbraucht werden, nicht physisch nach Hamburg fließen, auch wenn das bilanziell möglich wäre.
Für Hausbesitzer mit konkreten Sharing-Plänen bedeutet das: Die Mitspieler müssen aus der eigenen Region kommen. Die Frage "Mit welchem Verwandten oder Freund kann ich teilen?" ist häufig durch die räumliche Nähe entschieden, nicht durch die persönliche Beziehung. Genossenschaften vor Ort sind oft der einfachste Einstieg.
Wer den Eigenverbrauch parallel weiter optimieren möchte, findet konkrete Hebel im Ratgeber zu Eigenverbrauch maximieren. Sharing und Eigenverbrauch sind keine Gegensätze, sondern ergänzen einander: erst maximaler Eigenverbrauch, dann Sharing für den Rest.
Quellen und Nachweise
- Bundesministerium der Justiz: § 42c EnWG (Gesetzestext)
- GÖRG Rechtsanwälte, 13.04.2026: Energy Sharing gemäß § 42c EnWG ab 1. Juni 2026, Chancen und Grenzen
- recht energisch, 16.01.2026: Nun aber: Energy Sharing ab Juni 2026
- EUR-Lex: EU-Strommarktrichtlinie (RED III), Artikel 15a
- Bundesnetzagentur: Bilanzierung im Verteilnetz
- Bundesnetzagentur, 27.03.2026: 77 Aufsichtsverfahren zum Smart-Meter-Rollout (Primärquelle)