Der Kabinettsbeschluss vom 29. Juli 2026#

Am 29. Juli 2026 hat das Bundeskabinett die EEG-Novelle gemeinsam mit einem Netzanschlusspaket beschlossen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) spricht in seiner Pressemitteilung von einem Paradigmenwechsel bei den erneuerbaren Energien. Kern der Novelle: Die feste Einspeisevergütung soll für Wind, Photovoltaik und Biomasse auslaufen, alle Anlagen sollen schrittweise an die Direktvermarktung herangeführt werden. Für Hausbesitzer mit einer kleinen PV-Anlage ist das die wichtigste Änderung seit Jahren.

„Mit diesem Paket schaffen wir einen Paradigmenwechsel bei den Erneuerbaren: Erstmals seit Einführung der Förderung berücksichtigen wir beim Ausbau systematisch auch, wo neue Anlagen für das Stromnetz sinnvoll sind."

Katherina Reiche, Bundesministerin für Wirtschaft und Energie, Pressemitteilung vom 29. Juli 2026

Die grundlegenden Ausbauziele bleiben bestehen. Das 80-Prozent-Ziel für den Anteil erneuerbarer Energien am Stromverbrauch bis 2030 wird nicht angetastet. Zusätzlich sollen 12 Gigawatt Wind an Land ausgeschrieben werden. Das Ausbauziel für Biomasse hebt der Entwurf für 2030 auf 9,5 Gigawatt installierte Leistung an und schreibt es bis 2035 fort. Bei der Photovoltaik verschiebt sich der Schwerpunkt stärker auf Freiflächenanlagen. Die Begründung des Ministeriums: Kleine PV wirft schon heute ohne Förderung oft gute Renditen ab.

Wer die grundsätzliche Logik hinter dem Systemwechsel und die Frage der Wirtschaftlichkeit vertiefen möchte, findet die Details im Ratgeber zu Einspeisevergütung und Direktvermarktung nach der EEG-Reform. Dieser Beitrag konzentriert sich auf das, was der Kabinettsbeschluss konkret ändert und welche Fristen jetzt gelten.

Das Ende der festen Einspeisevergütung#

Der zentrale Satz der Novelle betrifft alle, die noch eine PV-Anlage planen. Das Ministerium formuliert das Ziel unmissverständlich.

„Im EEG beenden wir die Einspeisevergütung für Wind, PV und Biomasse. Schrittweise werden alle Anlagen an die Direktvermarktung herangeführt."

Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, Pressemitteilung vom 29. Juli 2026

Für kleine Dachanlagen ist die Grenze von 25 Kilowatt entscheidend. Nach dem Entwurf soll es für Anlagen unter 25 Kilowatt keine dauerhafte Förderung mehr geben. Das Ministerium schreibt dazu wörtlich: „Für kleine Anlagen unter 25 Kilowatt wird es daher keine dauerhafte Förderung mehr geben. Bestandsanlagen sind aber geschützt. Sie behalten ihre zugesicherte Förderung für die gesamte Laufzeit. Die neue Regel gilt ausschließlich für Neuanlagen, die sich ab 2027 an Ausschreibungen beteiligen oder ohne Ausschreibungen in Betrieb genommen werden."

An die Stelle der festen Vergütung tritt die Direktvermarktung. Der eingespeiste Strom wird dann zum jeweiligen Marktwert verkauft, der sich stündlich an der Strombörse bildet. Um den Wechsel abzufedern, sieht der Entwurf eine befristete Übergangszahlung vor: „Um den Übergang von der Einspeisevergütung zur Direktvermarktung möglichst reibungslos zu gestalten, wird für einen Übergangszeitraum die Nutzung einer befristeten Übergangszahlung ermöglicht."

Wie hoch diese Übergangszahlung ausfällt und wie lange sie läuft, lässt die Pressemitteilung des Ministeriums offen. In Berichten über den Gesetzentwurf kursieren zusätzlich Zahlen wie eine Übergangszahlung von 5,2 ct pro kWh, eine Laufzeit von 36 Monaten und eine Kappung der geförderten Einspeisung auf 50 Prozent. In der Pressemitteilung des Ministeriums stehen diese Werte nicht, maßgeblich ist der finale Gesetzestext. Wir führen sie hier nur als unbestätigte Berichte auf. Was der Mechanismus für die Rendite einer typischen Hausanlage bedeutet, ordnet der Beitrag zu Einspeisevergütung und Direktvermarktung ein.

Bestandsschutz: der Stichtag Ende 2026#

Aus dem Bestandsschutz ergibt sich für Hausbesitzer eine praktische Konsequenz, die im Gesetzentwurf zwischen den Zeilen steht. Die neue Regel gilt laut Pressemitteilung ausschließlich für Neuanlagen, die ab 2027 in Betrieb gehen. Der Entwurf sieht ein geplantes Inkrafttreten zum 1. Januar 2027 vor. Wer seine Anlage also bis zum 31. Dezember 2026 in Betrieb nimmt, fällt nach dem Entwurf unter den Bestandsschutz und behält die feste Einspeisevergütung für die gesamte Laufzeit von 20 Jahren plus Inbetriebnahmejahr.

Maßgeblich ist dabei, wie schon bei jeder Degressionsstufe, der Inbetriebnahmezeitpunkt und nicht die Anmeldung im Marktstammdatenregister. Wichtig ist die Einordnung: Es handelt sich um einen Regierungsentwurf, nicht um geltendes Recht. Der genaue Stichtag und die Übergangsregeln können sich im parlamentarischen Verfahren noch verschieben. Aus heutiger Sicht ist 2026 aber das letzte Jahr, in dem eine kleine PV-Anlage die planbare feste Vergütung sicher mitnimmt.

Kurzfristig bleibt die reguläre Halbjahres-Degression ohnehin bestehen. Zum 1. August 2026 sinken die Sätze turnusmäßig um 1 Prozent nach § 49 EEG. Diesen näheren Stichtag und die konkreten Sätze behandelt der Ratgeber zur Einspeisevergütung ab 1. August 2026. Wer aktuell zwischen sofortiger Anschaffung und Abwarten schwankt, findet die Abwägung im Beitrag Photovoltaik und Speicher: jetzt kaufen oder warten.

Was heute gilt und was ab 2027 geplant ist#

Die folgende Tabelle stellt die heute geltende Rechtslage dem gegenüber, was der Regierungsentwurf für die Zeit ab 2027 vorsieht. Die aktuellen Sätze stammen von der Bundesnetzagentur und gelten für Anlagen mit Inbetriebnahme zwischen dem 1. Februar und dem 31. Juli 2026.

AspektGilt heute (bis 31.12.2026)Geplant ab 2027 (Regierungsentwurf)
Förderform kleine Anlagenfeste Einspeisevergütung, 20 Jahre garantiertkeine dauerhafte Förderung, Direktvermarktung
Satz bis 10 kW, Teileinspeisung7,70 ct/kWh (Inbetriebnahme 01.08.2026 bis 31.01.2027), zuvor 7,78 ctkein fester Satz, Marktwert plus befristete Übergangszahlung
Satz bis 10 kW, Volleinspeisung12,22 ct/kWh (Inbetriebnahme 01.08.2026 bis 31.01.2027), zuvor 12,34 ctkein fester Satz
Bestandsanlagenfester Satz für die Laufzeitgeschützt, behalten zugesicherte Förderung
PV-SchwerpunktDach und Freiflächestärkerer Fokus auf Freiflächenanlagen
Netzengpass-RegionenEntschädigung bei Abregelungin Hot-Spot-Regionen keine Entschädigung (befristet 6 Jahre)

Die Bundesnetzagentur hat die anzulegenden Werte für Inbetriebnahmen vom 1. August 2026 bis 31. Januar 2027 inzwischen veröffentlicht: 7,70 und 12,22 ct bis 10 kW, 6,66 und 10,24 ct bis 40 kW, 5,44 und 10,24 ct bis 100 kW. Für den größeren Anlagenbereich bis 40 Kilowatt gelten aktuell 6,73 ct bei Teileinspeisung und 10,35 ct bei Volleinspeisung. Wie sich die Staffel im Detail zusammensetzt, erklärt der Ratgeber zur EEG-Einspeisevergütung 2026.

Baustelle für die Verlegung eines Erdkabels im Stromnetz Symbolbild - AI generiert
Das Netzanschlusspaket soll Anschlussverfahren beschleunigen und den Zubau stärker an der vorhandenen Netzkapazität ausrichten. Bild: AI generiert / EMA Energiewelt

Das Netzanschlusspaket im Detail#

Der zweite Teil des Kabinettsbeschlusses fehlt in der bisherigen Debatte oft, ist aber ebenso weitreichend. Das Netzanschlusspaket soll die Kosten des Netzausbaus dämpfen. In Hot-Spot-Regionen, die absehbar die Stromerzeugung aus Wind oder Photovoltaik nicht aufnehmen können, entfallen künftig die Entschädigungszahlungen bei Abregelungen. Betreiber tragen dort also das Risiko, dass ihre Anlage bei Netzengpässen gedrosselt wird, ohne dafür entschädigt zu werden.

Dieses Risiko ist begrenzt. Die Regelung ist auf sechs Jahre befristet, und der finanzielle Verlust wird auf maximal 20 Prozent des Jahresstromertrags gedeckelt, in Windvorranggebieten auf 18 Prozent. Zusätzlich soll die Netzkapazität künftig an typischen Einspeiseprofilen bemessen werden statt an vereinzelten Einspeisespitzen. Das schafft rechnerisch mehr Anschlusskapazität, weil nicht mehr für den seltenen Maximalfall dimensioniert wird.

Die Netzanschlussverfahren selbst sollen schneller werden. Netzbetreiber dürfen Netzanschlussbegehren priorisieren und Kapazitäten gezielt vorhalten. Hintergrund der gesamten Reform sind die stark gestiegenen Kosten für das Gegensteuern im Netz: Die Redispatch-Kosten liegen laut Ministerium aktuell bei mehr als drei Milliarden Euro jährlich. Für neue geförderte Anlagen soll außerdem ein europäischer Fördermechanismus greifen, der zweiseitige Differenzvertrag (Contract for Difference, CfD). Er sichert Investitionen ab und schöpft Übergewinne in Phasen hoher Strompreise ab. Wie dieser Mechanismus funktioniert, erklärt der Beitrag zu Contracts for Difference im EEG 2027.

Der Fahrplan bis zum Gesetz#

Ein Kabinettsbeschluss ist kein fertiges Gesetz, sondern der Startschuss für das parlamentarische Verfahren. Der Regierungsentwurf durchläuft nun mehrere Stationen, bevor er in Kraft treten kann. Die folgende Übersicht zeigt den geplanten Ablauf.

  1. 29. Juli 2026: Kabinettsbeschluss. EEG-Novelle und Netzanschlusspaket werden als Regierungsentwurf verabschiedet.
  2. September 2026: Beratung in Bundestag und Bundesrat. In dieser Phase sind Änderungen am Entwurf möglich.
  3. Parallel: Die EU-Kommission muss dem Fördermodell beihilferechtlich zustimmen. Ohne diese Genehmigung kann die Novelle nicht wie geplant wirksam werden.
  4. Geplant zum 1. Januar 2027: Inkrafttreten der neuen Regeln für Neuanlagen.
  5. Bis 31. Dezember 2026: Fenster für die Inbetriebnahme unter der festen Einspeisevergütung. Anlagen, die bis dahin laufen, gelten nach dem Entwurf als Bestandsanlagen.

Weil mehrere Instanzen beteiligt sind, kann sich der finale Inhalt noch verändern. Der Kabinettsbeschluss vom Juli 2026 markiert die Richtung, nicht das Ergebnis. Die Vorgeschichte dieses Verfahrens, inklusive einer Studie zur Wirtschaftlichkeit ohne feste Vergütung, fasst die News-Analyse zur EEG-Vertagung zusammen.

Kritik am Paradigmenwechsel#

Der Umbau stößt nicht überall auf Zustimmung. Der Bundesverband Solarwirtschaft (BSW-Solar) hat bereits am 24. Juli 2026, also noch vor dem Kabinettsbeschluss, gewarnt, dass EEG-Novelle und Netzpaket den Solarausbau gefährden könnten. Die Kernkritik richtet sich gegen die geplante Abschaffung der festen Einspeisevergütung und gegen eine faktische Direktvermarktungspflicht für Kleinanlagen.

Aus Verbandssicht besteht die Sorge, dass private Investoren ohne die planbare feste Vergütung zurückhaltender werden. Gerade auf dem Eigenheimdach war die feste Vergütung bislang ein einfach kalkulierbarer Anker. Fällt sie weg, verschiebt sich das wirtschaftliche Gewicht noch stärker auf den Eigenverbrauch, weil selbst genutzter Solarstrom unabhängig von Börsenpreisen und Fördermodellen den vollen Haushaltsstrompreis spart. Ob die befristete Übergangszahlung diese Lücke ausreichend abfedert, hängt am Ende von ihrer konkreten Ausgestaltung im Gesetzestext ab, die derzeit noch offen ist.

Einschätzung

Fachbegriffe wie Einspeisevergütung, Direktvermarktung und Contract for Difference werden im zentralen Energie-Glossar ausführlich erklärt. Im Fließtext oben erscheinen kurze Hover-Tooltips über das Glossar-System.