Was ist ein Contract for Difference (CfD)?#

Ein Contract for Difference, auf Deutsch zweiseitiger Differenzvertrag, ist ein Fördervertrag zwischen dem Anlagenbetreiber und dem Staat. Im Kern wird ein fester Referenzpreis pro Kilowattstunde vereinbart, im Fachjargon der anzulegende Wert. An diesem Referenzpreis wird der tatsächliche Strommarktpreis gemessen. Aus der Differenz ergibt sich, wer an wen zahlt.

Der Begriff stammt ursprünglich aus dem britischen Strommarkt und hat sich in der EU als Standardinstrument für die Förderung erneuerbarer Energien durchgesetzt. Der Grund: Ein CfD gibt dem Betreiber eine planbare Einnahme und schützt zugleich die öffentliche Hand vor überhöhten Förderkosten, wenn die Strompreise stark steigen. Für neue, große Wind- und Solarparks ist das Modell künftig europaweit vorgeschrieben.

Für Hausbesitzer ist der CfD zunächst ein abstraktes Instrument aus dem Strommarktdesign. Wichtig ist die Einordnung, die dieser Beitrag liefert: Was der Mechanismus konkret bedeutet, wie er sich von der bisherigen Förderung unterscheidet und warum kleine Dachanlagen davon nicht direkt betroffen sind.

So funktioniert der zweiseitige Differenzvertrag#

Die Mechanik ist einfacher, als der Name klingt. Vereinbart wird ein Referenzpreis, zum Beispiel 7 Cent pro Kilowattstunde. Danach zählt der Vergleich mit dem Marktpreis:

  • Marktpreis unter dem Referenzpreis: Verkauft der Betreiber seinen Strom für 5 Cent, während der Referenzpreis bei 7 Cent liegt, zahlt der Staat die Differenz von 2 Cent dazu. Der Betreiber erhält so verlässlich seine 7 Cent.
  • Marktpreis über dem Referenzpreis: Steigt der Marktpreis auf 9 Cent, behält der Betreiber davon nur die 7 Cent Referenzpreis. Die überschüssigen 2 Cent führt er an den Staat zurück. Diese Rückzahlung heißt im Fachjargon Clawback.

Die Abrechnung erfolgt in der Regel produktionsbasiert und rückwirkend über das Jahr, nicht in Echtzeit. Die Laufzeit eines CfD liegt üblicherweise bei bis zu 15 Jahren. Für den Betreiber entsteht dadurch eine stabile, kalkulierbare Einnahme, unabhängig davon, ob der Strommarkt gerade schwächelt oder boomt. Für den Staat wird die Förderung planbarer, weil er in Hochpreisphasen Geld zurückbekommt, statt zusätzliche Subventionen zu zahlen.

Der Referenzpreis selbst wird bei großen Anlagen meist über eine Ausschreibung ermittelt: Wer den niedrigsten Referenzpreis bietet und trotzdem baut, bekommt den Zuschlag. So sorgt der Wettbewerb dafür, dass die Förderhöhe nicht zu großzügig ausfällt.

CfD gegen gleitende Marktprämie: der Unterschied#

Das heute in Deutschland übliche Fördermodell für größere Anlagen ist die gleitende Marktprämie. Sie funktioniert nur in eine Richtung: Liegt der Marktwert unter dem anzulegenden Wert, gleicht der Staat die Differenz aus. Steigt der Marktpreis über den anzulegenden Wert, behält der Betreiber den vollen Mehrerlös. Wie die Direktvermarktung mit Marktprämie im Detail läuft, erklärt unser Beitrag zur EEG-Reform 2027 und Direktvermarktung.

Der entscheidende Unterschied: Der zweiseitige CfD wirkt in beide Richtungen. Er begrenzt nicht nur das Risiko niedriger Preise, sondern auch die Chance auf hohe Zusatzgewinne. Das ist politisch gewollt, weil die öffentliche Hand in Zeiten sehr hoher Strompreise, wie sie während der Energiekrise auftraten, spürbar entlastet wird. Der Betreiber tauscht die Aussicht auf gelegentliche Übergewinne gegen mehr Planungssicherheit.

Für die reine Wirtschaftlichkeit einer geförderten Anlage macht das je nach Marktlage einen Unterschied. In einem Umfeld mit häufig niedrigen oder sogar negativen Strompreisen ist der CfD für den Betreiber tendenziell vorteilhaft, weil der Staat verlässlich aufstockt. In einem Hochpreisumfeld ist die alte Marktprämie lukrativer. Welches Modell besser abschneidet, hängt also stark von der Preisentwicklung ab.

Die EU-Rechtsgrundlage und der Stichtag 17. Juli 2027#

Die CfD-Pflicht ist kein deutscher Alleingang, sondern europäisches Recht. Grundlage ist Artikel 19d der Strommarktverordnung (EU) 2019/943, eingefügt durch die Reformverordnung (EU) 2024/1747, die am 16. Juli 2024 in Kraft trat. Diese Regel schreibt vor: Gewährt ein Mitgliedstaat direkte Preisförderung für neue Erzeugungsanlagen, muss diese Förderung in Form eines zweiseitigen Differenzvertrags erfolgen.

Maßgeblich ist der Stichtag 17. Juli 2027. Ab diesem Datum gilt die CfD-Pflicht für alle entsprechenden Förderverträge, die neu geschlossen werden. Für Offshore-Windanlagen über bestimmte Verbindungsleitungen gibt es eine spätere Frist. Wichtig zur Einordnung: Dieses Datum ist nicht zu verwechseln mit dem 17. Juli 2026, bis zu dem die begleitende EU-Richtlinie (EU) 2024/1711 in nationales Recht umzusetzen ist. Der CfD-Zwang selbst greift erst 2027.

Betroffen sind nach der Verordnung neue Anlagen für Wind, Solar, Geothermie und Wasserkraft ohne Speicher sowie neue Kernkraft, sofern sie staatliche Direktförderung erhalten. Bestehende Anlagen und ihre laufende Förderung bleiben unberührt. Es geht ausschließlich um die Form neuer Förderverträge ab 2027.

Betrifft die CfD-Pflicht meine kleine Dachanlage?#

Das ist die wichtigste Frage für Hausbesitzer, und die Antwort lautet nach heutigem Stand: nein. Die EU-Verordnung erlaubt den Mitgliedstaaten ausdrücklich, Kleinanlagen und Demonstrationsprojekte von der CfD-Pflicht auszunehmen. Genau davon macht Deutschland Gebrauch.

Der deutsche EEG-Entwurf sieht die CfD-Rückzahlung für geförderte Neuanlagen erst ab einer Leistung von 100 Kilowatt vor. Anlagen zwischen 25 und 750 Kilowattpeak sollen weiter über die Marktprämie laufen, für Anlagen unter 25 Kilowattpeak ist ein anderer Weg vorgesehen. Eine typische Eigenheim-Dachanlage mit 8 bis 15 Kilowattpeak liegt weit unter diesen Schwellen und schließt keinen Differenzvertrag ab.

Für kleine Dachanlagen ist deshalb nicht der CfD das eigentliche Thema, sondern der geplante Wegfall der festen Einspeisevergütung für Neuanlagen unter 25 Kilowattpeak. Das ist eine andere Baustelle derselben Reform. Wer heute noch unter der aktuellen Vergütung starten will, findet die Details und den Stichtag im Beitrag zur sinkenden Einspeisevergütung zum 1. August 2026. Wie sich die Wirtschaftlichkeit ohne feste Vergütung verschiebt, ordnet die Analyse zur EEG-Vertagung ein.

Warum die Reform jetzt kommt#

Der Zeitdruck hinter der EEG-Novelle hat einen konkreten Grund: Die beihilferechtliche Genehmigung des aktuellen EEG-Fördermodells durch die EU-Kommission läuft zum 31. Dezember 2026 aus. Ab 2027 braucht Deutschland deshalb ohnehin einen neuen, von der EU genehmigten Förderrahmen. Die CfD-Vorgabe der Strommarktreform trifft also zeitlich genau auf diese notwendige Neuaufstellung.

Hinzu kommt der finanzielle Druck. Die feste Einspeisevergütung kostet den Staat in Zeiten niedriger Börsenpreise viel Geld, weil die Differenz zwischen Vergütung und Marktwert aus dem Bundeshaushalt gedeckt wird. Ein zweiseitiger CfD und der Wegfall der festen Vergütung für Kleinstanlagen sollen diese Kosten begrenzen. Die Reform ist also eine Mischung aus europäischer Vorgabe und nationalem Sparzwang.

Für Betreiber neuer großer Anlagen bedeutet der Übergang mehr Planungssicherheit, aber weniger Spielraum nach oben. Für Eigenheimbesitzer verschiebt sich der Fokus weg von der garantierten Vergütung hin zum Eigenverbrauch, der von der ganzen Reform unberührt bleibt.

Status der EEG-Novelle 2027#

So klar die EU-Vorgabe ist, so offen bleibt die nationale Umsetzung im Detail. Der Regierungsentwurf zur EEG-Novelle 2027 enthält die CfD-Systematik sowie den Wegfall der festen Vergütung für kleine Neuanlagen; das Bundeskabinett hat ihn am 29. Juli 2026 beschlossen. Gesetz ist er damit nicht: Bundestag und Bundesrat beraten ab September 2026. Zuvor wurde der Kabinettsbeschluss im Juni 2026 vertagt, das Gesetzgebungsverfahren läuft noch.

Das heißt für die Details: Schwellenwerte wie die 100-Kilowatt-Grenze, die genaue Ausgestaltung der Ausschreibungen und mögliche Übergangsfristen können sich im weiteren Verfahren noch ändern. Wir behandeln diese nationalen Werte deshalb bewusst als Entwurfsstand. Sicher ist allein die europäische Ebene: Die CfD-Form ist ab dem 17. Juli 2027 für neue geförderte Anlagen Pflicht.

Was Hausbesitzer jetzt einordnen sollten#

Für die eigene Planung lässt sich die Lage auf drei Punkte verdichten. Erstens: Der CfD betrifft kleine Dachanlagen nicht direkt, hier ist keine Aktion nötig. Zweitens: Wer noch 2026 unter der aktuellen festen Einspeisevergütung in Betrieb gehen kann, sichert sich planbare Erlöse für 20 Jahre, bevor die Reform den Modus umstellt. Drittens: Für Anlagen ab 2027 rückt der Eigenverbrauch in den Mittelpunkt, weil die feste Vergütung wegfallen soll.

Konkret heißt das: Die Anlage sollte auf einen möglichst hohen Eigenverbrauch ausgelegt werden. Ein Batteriespeicher, eine steuerbare Wärmepumpe und die Verlagerung von Verbrauch in die Sonnenstunden machen den Solarstrom wertvoller als jede Einspeisevergütung. Wie sich ein Speicher rechnet, zeigt der Ratgeber zur Wirtschaftlichkeit von Batteriespeichern, konkrete Hebel liefert der Beitrag zum Eigenverbrauch maximieren. Den ganzen Reform-Überblick mit Zahlen liefert unser PV-Rechner, der die Wirtschaftlichkeit unter den heutigen Konditionen berechnet.

Einschätzung

Fachbegriffe wie Direktvermarktung, Einspeisevergütung und Strombörse EPEX werden im zentralen Energie-Glossar ausführlich erklärt. Im Fließtext oben erscheinen kurze Hover-Tooltips über das Glossar-System.