Wer von der Novelle betroffen ist#
Die Biomasseverordnung wirkt nicht auf alle gleich. Die folgende Übersicht zeigt, wer von der Novelle 2026 spürbar berührt wird und wer nicht.
| Gruppe | Betroffen? | Warum |
|---|---|---|
| Private Pelletheizungs-Besitzer | Nein | Verordnung regelt nur Strom, nicht Wärme. Pellets bleiben förderfähig. |
| Biomasse-Heizkraftwerke (Holz) | Ja, je nach Brennstoff | Industrie-Rundholz, Wurzeln und Stümpfe verlieren EEG-Vergütungsfähigkeit. |
| Biogasanlagen-Betreiber | Indirekt | Substrate weiter förderfähig. Anschlussförderung getrennt im Bioenergiepaket geregelt. |
| Pellet-Produzenten | Indirekt, eher entlastend | Mehr Industrie-Rundholz wird stofflich vermarktet, das könnte den Pellet-Rohstoffmarkt entspannen. |
| Strom-Endkunden | Kaum | Biomasse-Anteil 7,8 Prozent. Marktpreis-Effekt auf den Endkunden-Strompreis minimal. |
| Wald-Eigentümer und Forstwirtschaft | Möglich | Absatzkanal Industrie-Rundholz schrumpft. Vier Verbände warnen vor Marktverwerfungen. |
Was im Kabinett auf der Tagesordnung steht#
Die Neufassung der Biomasseverordnung steht im Mai 2026 auf der Kabinettstagesordnung. Laut Energiegesetze-Ticker der Zeitung für kommunale Wirtschaft (ZfK) war der Beschluss zuerst für den 1. April 2026 vorgesehen, wanderte dann auf den 6. Mai und zuletzt auf den 13. Mai. Die EU-Umsetzungsfrist lief vor über einem Jahr ab.
Parallel standen am 13. Mai zwei weitere Energiegesetze auf der Kabinettsagenda: das Kraftwerksgesetz und das neue Heizungsgesetz (Gebäudemodernisierungsgesetz GModG). Was Hausbesitzer beim Heizungstausch erwartet, steht im Beitrag Was das GModG für Heizungstausch und Biotreppe bedeutet. Die Biomasseverordnung zielt auf einen anderen Adressatenkreis: Betreiber von Biomasse- und Biogas-Kraftwerken, nicht Wärmeerzeuger im Eigenheim.
Was die Biomasseverordnung überhaupt regelt#
Die Biomasseverordnung (BiomasseV) ist eine kurze, aber wirkmächtige Verordnung des Bundesumweltministeriums. Ihre Aufgabe: präzise definieren, welche organischen Stoffe als „Biomasse" im Sinne des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) gelten und damit für die EEG-Stromvergütung berechtigt sind. Sie ist keine Heizungsverordnung, sondern eine Definitionsverordnung für die Stromerzeugung.
Heute fördert das EEG Strom aus drei Hauptsubstratlinien: feste Biomasse (Holz, Hackschnitzel), gasförmige Biomasse (Biogas aus Mais, Gülle, Klärschlamm) und flüssige Biomasse (Pflanzenöle). Wer ein Biomasse-Heizkraftwerk oder eine Biogasanlage betreibt und Strom einspeist, erhält für jede Kilowattstunde eine garantierte Vergütung, üblicherweise über 20 Jahre. Die Höchstwerte der Bundesnetzagentur für 2026 liegen bei 19,43 ct/kWh (Neuanlagen) und 19,83 ct/kWh (Bestandsanlagen).
Welche Holzsortimente jetzt rausfliegen#
Der politische Kern der Novelle: Bestimmte Holzqualitäten sollen die EEG-Vergütung verlieren. Konkret betrifft das drei Sortimente.
- Industrie-Rundholz in Sägequalität: Stammholz, das prinzipiell zu Brettern, Bauholz oder Möbeln verarbeitet werden könnte.
- Baumwurzeln: Bisher in geringen Mengen verbrannt, aber laut Branchenstimmen kein typisches Forstprodukt.
- Stümpfe: Reste, die nach Fällung im Boden bleiben und nur bei Rodungen oder Bauprojekten entfernt werden.
Die Begründung kommt aus Brüssel: Die EU-Richtlinie RED III verlangt, dass holzartige Biomasse nach dem Kaskadenprinzip genutzt wird. Hochwertige Stammhölzer gehen zuerst in die stoffliche Verwertung (Möbel, Bauholz, Zellstoff für Papier). Erst minderwertige oder bereits stofflich genutzte Holzreste dürfen in die Energieerzeugung.
Was im Förderkatalog drin bleibt:
- Hackschnitzel aus Restholz, Schwachholz oder Landschaftspflege
- Sägewerk-Nebenprodukte (Sägespäne, Hobelspäne, Rinde)
- Holzpellets aus Resten der holzverarbeitenden Industrie
- Energieholz aus Kurzumtriebsplantagen
- Biogas-Substrate: Gülle, Mist, Maissilage (mit Maisdeckel), Klärschlamm
- Holz aus Schadereignissen (Sturmwurf, Käfer-Holz, Brandschäden), wenn nicht stofflich verwertbar
Was Pelletheizungs-Besitzer wissen müssen#
Wer eine Pelletheizung im Keller hat, ist von der Biomasseverordnung-Novelle nicht betroffen. Drei Gründe.
Erstens: Die Verordnung regelt ausschließlich Stromerzeugung. Pelletheizungen erzeugen Wärme und fallen rechtlich unter andere Regelwerke (Bundes-Immissionsschutzgesetz, Kleinfeuerungsanlagen-Verordnung). Zweitens: Holzpellets bleiben unverändert förderfähige Biomasse. Sie werden aus Sägewerks-Resten und Holzabfällen hergestellt, nicht aus Industrie-Rundholz. Drittens: Die BAFA- und KfW-Förderung für Pelletheizungen läuft 2026 weiter. Wer eine alte Öl- oder Gasheizung gegen eine Pelletheizung tauscht, kann über das KfW-Programm 458 bis zu 70 Prozent Zuschuss bekommen.
Indirekter Effekt für den Pelletmarkt: Wenn Industrie-Rundholz nicht mehr in EEG-vergüteten Biomasse-Kraftwerken landet, könnte mehr Material für Sägewerke, Möbelindustrie und Pelletproduktion frei werden. Ob das die Pellet-Preise drückt, hängt von der Marktlage ab und davon, ob die ausgeschlossenen Sortimente bisher überhaupt in nennenswertem Umfang in Pellets gewandert sind.
Auswirkungen auf Strompreise und Versorgungssicherheit#
Spürbare Strompreis-Effekte sind nicht zu erwarten. Für Endkunden bleibt die Reform weitgehend unsichtbar. Dafür sprechen drei Gründe.
Volumen begrenzt: Mit 7,8 Prozent Anteil am Bruttostromverbrauch ist Biomasse deutlich weniger preisbestimmend als Wind, Gas oder Kohle. Selbst wenn ein Teil der Anlagen den Brennstoff wechseln muss, ändert sich am Strom-Output kaum etwas.
Anzahl der Anlagen unverändert: Die Novelle ändert nicht, wer Biomasse-Strom produzieren darf, sondern womit. Anlagenbetreiber stellen auf andere Substrate um, oder nutzen ihren Brennstoff stofflich statt energetisch und drosseln den Output.
Marktpreisdruck unklar: Wird Industrie-Rundholz aus dem Energiemarkt gedrängt, könnten die Preise im stofflichen Markt sinken (mehr Angebot, gleiche Nachfrage). Gegenläufig könnten die Brennstoffkosten der Biomasse-Anlagen leicht steigen, wenn andere Sortimente knapper werden.
Wichtiger für die Versorgungssicherheit ist eine andere Baustelle, die nicht in dieser Verordnung steht. Laut BDEW fallen rund 15 Prozent des Biogas-Anlagenbestands in den Jahren 2025 und 2026 aus der ursprünglichen 20-jährigen EEG-Vergütung heraus. Diese Anlagen entscheiden gerade, ob sich ein Weiterbetrieb lohnt oder ob sie stillgelegt werden. Der Gesetzgeber hat darauf bereits Anfang 2025 mit dem Bioenergiepaket reagiert (eine EEG-Änderung, nicht Teil der Biomasseverordnung). Kernpunkte:
- Anschlussförderung verlängert: 12 statt bisher 10 Jahre.
- Flexibilitätszuschlag: 100 statt 65 Euro pro kW Bemessungsleistung und Jahr.
- Ausschreibungsvolumen: Hochsetzung von rund 2 GW auf etwa 2,8 GW für 2025 und 2026.
- Maisdeckel: weitere Absenkung auf 25 Massenprozent ab 2026.
Wer die EEG-Mechanik tiefer verstehen möchte, findet im Beitrag EEG-Einspeisevergütung 2026 die aktuellen Sätze und die Logik der Degression.
Verbände-Streit: Wer kritisiert die Novelle?#
Die Reaktionen auf den Verordnungsentwurf zeigen zwei Lager: Die Holz- und Forstwirtschaft warnt vor Versorgungsproblemen, die Energieverbände dringen auf rechtssichere Übergangsregeln.
Vier Verbände lehnen die Holzausschluss-Regel ab: Fachverband Holzenergie, Deutscher Säge- und Holzindustrie Bundesverband, Familienbetriebe Land und Forst sowie AGDW (Die Waldeigentümer). In einer gemeinsamen Stellungnahme argumentieren sie:
- Die Verwertbarkeit von Industrie-Rundholz hänge stark von der Marktlage und vom Zustand der Wälder ab. Nach Sturm- oder Käferschäden falle Holz an, das nicht stofflich verkauft werden könne.
- Stümpfe und Wurzeln stammten nicht aus klassischer Forstwirtschaft, sondern aus Bauprojekten, Rodungen oder Landschaftspflege. Ein Förder-Ausschluss schaffe ein Entsorgungsproblem mit zusätzlichen Kosten und Emissionen.
- Wald-Eigentümern drohe ein wichtiger Absatzkanal wegzubrechen. Gleichzeitig könnten Biomasse-Anlagen in Brennstoff-Engpässe geraten.
Der BDEW positioniert sich differenzierter: In seiner Stellungnahme vom 1. Dezember 2025 akzeptiert der Verband die Stoßrichtung der RED-III-Umsetzung, fordert aber zwei zentrale Korrekturen.
- Eine praktikable Übergangsfrist, damit Bestandsanlagen vorhandene Lagerbestände an Industrie-Rundholz oder Stümpfen aufbrauchen können.
- Klare juristische Abgrenzung: Der Ausschluss soll nur für die EEG-Förderfähigkeit gelten, nicht für den Status als „erneuerbar" insgesamt. Andere Gesetze (CO2-Bilanz, GEG, Wärmeplanung) verweisen auf die Biomasseverordnung. Werden zu viele Sortimente herausdefiniert, entstehen Querwirkungen weit über das EEG hinaus.
EU RED III: der eigentliche Treiber#
Die Biomasseverordnung-Novelle ist kein deutscher Alleingang, sondern Pflicht-Umsetzung der EU-Richtlinie 2023/2413, kurz RED III. Der EU-Gesetzgeber hat 2023 das Erneuerbare-Energien-Recht der Union überarbeitet und neue Anforderungen an die Biomasse-Nutzung festgelegt.
Die für Deutschland relevanten Punkte:
- Kaskadenprinzip: Holz muss zuerst stofflich genutzt werden, energetische Nutzung erst am Ende der Wertschöpfungskette.
- Ausschluss bestimmter Sortimente: Mitgliedstaaten dürfen für Industrie-Rundholz, Wurzeln und Stümpfe keine EEG-Förderung mehr gewähren.
- Biokraftstoffe aus Palmöl und Soja: Ab 2026 nicht mehr in der Treibhausgas-Quote anrechenbar (separat geregelt in einem zweiten BMUKN-Gesetzespaket).
- Nachhaltigkeitskriterien: Verschärfung für feste und flüssige Biomasse, Erfassung kleinerer Anlagen ab 7,5 MW.
Die Umsetzungsfrist lief am 21. Mai 2025 ab. Deutschland ist über ein Jahr im Verzug. Die wiederholten Verschiebungen des Kabinettsbeschlusses zeigen, wie umstritten die konkrete Ausgestaltung ist.
Wie es nach dem Beschluss weitergeht#
Nach einem Kabinettsbeschluss läuft das übliche Verfahren: Zustimmung des Bundesrats (1065. Sitzung am 8. Mai 2026 oder ein späterer Termin), Verkündung im Bundesgesetzblatt, Inkrafttreten zum Quartalsbeginn oder zum 1. Januar des Folgejahres. Realistisch ist ein Inkrafttreten zwischen 1. Juli 2026 und 1. Januar 2027.
Was Anlagenbetreiber jetzt prüfen sollten:
- Brennstoff-Mix kontrollieren: Welcher Anteil des bisherigen Brennstoffs fällt unter die ausgeschlossenen Sortimente? Lieferverträge entsprechend anpassen.
- Lagerbestände erfassen: Industrie-Rundholz im Lager kann je nach Übergangsfrist noch verbrannt werden oder muss stofflich vermarktet werden.
- Substitute identifizieren: Restholz, Hackschnitzel aus Schwachholz, Sägewerk-Nebenprodukte als Ersatz.
- Investitionsplanung überprüfen: Wer auf Anschlussförderung setzt, sollte die Wirtschaftlichkeit gegen den veränderten Brennstoffmarkt rechnen.
Für Hausbesitzer ohne eigene Biomasse-Stromerzeugung ändert sich nichts Akutes. Wer auf Pellets setzen möchte, kann das tun. Wer wissen möchte, ob die Kombination aus Photovoltaik und Wärmepumpe im eigenen Haus mehr CO2 spart als eine Pelletlösung, findet im Beitrag Heizkosten-Vergleich Wärmepumpe, Gas, Öl, Pellets einen Kostencheck.
Quellen und Nachweise
- BMUKN: Verordnung über die Erzeugung von Strom aus Biomasse (Originaltext und Verfahrensstand)
- ZfK Energiegesetze-Ticker (laufend aktualisiert): Stand der Verordnungsverabschiedung
- BDEW, 01.12.2025: Stellungnahme zum Verordnungsentwurf
- top agrar: Welche Holzsortimente ausgeschlossen werden sollen
- BDEW Q1 2026: Strommix-Daten inkl. Biomasse-Anteil 11,0 TWh
- Bundestag, 15.01.2025: Sachverständigen-Anhörung zur Biogas-Anschlussförderung
- Bundesnetzagentur: Biomasse-Ausschreibungen, Höchstwerte 2026